(1) Allgemeine Vorschriften:
(1.1) Für bauliche Anlagen jeder Art, auch für die in dieser Gartenordnung nicht aufgeführten, insbesondere aber für Lauben, An- und Umbauten, Gerätehäuser, überdachte Freisitze, Pergolen, Grillkamine, Gewächshäuser und anderes, ist grundsätzlich der schriftliche Antrag auf Erlaubnis über den Verein an den Kreisverband Kölner Gartenfreunde e.V. einzureichen, soweit diese Gartenordnung nichts anderes bestimmt.
(1.2) Mit der Errichtung der beantragten Anlagen darf erst nach Erhalt der schriftlichen Bauerlaubnis begonnen werden. Es besteht kein Rechtsanspruch auf Erteilung einer Erlaubnis.
(1.3) Bauliche Anlagen sind mit dem Erdboden verbundene, aus Bauprodukten hergestellte Anlagen. Eine Verbindung mit dem Erdboden besteht auch dann, wenn die Anlage durch eigene Schwere auf dem Erdboden ruht oder wenn die Anlage nach ihrem Verwendungszweck dazu bestimmt ist, überwiegend ortsfest benutzt zu werden.
(1.4) Bauliche Anlagen dürfen nur an durch Einzelerlaubnis oder in einem Gesamtplan der Gartenanlage festgelegten Plätzen errichtet werden.
(1.5) Bauliche Anlagen dürfen gemäß Landesbauordnung Nordrhein-Westfalen (BauO NW) nur unter Beachtung bestehender Baurichtlinien und nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik errichtet werden. Insbesondere ist hierbei auf eine fachgerechte Standsicherheit sowohl bezüglich der Konstruktion wie auch für die Verwendung geeigneter Baumaterialien zu achten. Bestehen Bedenken hinsichtlich der Erfüllung dieser Vorgaben, kann jederzeit ein Rückbau gefordert werden.
(1.6) Jede bauliche Anlage ist so zu errichten, zu ändern und instand zu halten, dass niemand gefährdet wird. Die Verkehrssicherheitspflicht obliegt dem/der Pächter*in des Gartens.
(1.7) Die Summe der Baulichkeiten, Laube, Gerätehaus und Freisitz, darf in einem Kleingarten die Gesamtgröße, gemessen an den Außenwänden der Gebäude, von 24 qm nicht überschreiten. Sofern in den folgenden Vorschriften nichts anderes bestimmt wurde, ist für alle baulichen Anlagen ein Mindestabstand von 0,50 m zur Gartengrenze einzuhalten. Die Aufbauten dürfen nur eingeschossig sein. Das Unterkellern der Aufbauten ist verboten.
(1.8) Aufgrund von möglicherweise noch im Boden vorhandener Bombenblindgänger aus dem II. Weltkrieg sind Erdarbeiten – insbesondere in älteren Kleingartenanlagen - stets mit entsprechender Vorsicht auszuführen. Größere metallische Gegenstände (wie z.B. Bombenblindgänger) dürfen nicht ungeprüft bewegt oder verladen werden. Sollten Kampfmittel gefunden werden, sind die Arbeiten sofort einzustellen und umgehend die nächstgelegene Polizeidienststelle zu benachrichtigen.
(1.9) In den Überschwemmungsgebieten des Rheins, insbesondere in den Kleingärtnervereinen Zündorfer Aue e.V., Poller Rheinaue e.V., Am Eichenwald e.V. und Westhovener Aue e.V., sind sämtliche Aufbauten im Untergrund so zu verankern, dass diese bei Hochwasser des Rheins weder auf- noch abgetrieben werden können.
(1.10) Zugelassene bauliche Anlagen sind ordnungsgemäß zu unterhalten, insbesondere dürfen Erscheinungsbild, Zustand und Farbanstriche weder das Bild des Einzelgartens noch das der Kleingartenanlage verunstalten oder deren beabsichtigte Gestaltung stören. Auf die erhaltenswerten Eigenarten der Umgebung ist Rücksicht zu nehmen.
(1.11) Baustoffe jeder Art, die gesundheitsgefährdende Bestandteile aufweisen oder für Boden, Luft und Wasser gefährliche Auswirkungen haben, dürfen nicht verwendet werden.
(1.12) Es ist verboten, asbesthaltige Bauelemente mechanisch zu bearbeiten, zu beschichten oder zu verblenden, zweckentfremdet für Beeteinfassungen oder anderes weiter zu verwenden, zu lagern, zu vergraben, oder in Verkehr zu bringen. Defekte sowie zweckentfremdend genutzte Bauteile sind unter Beachtung bestehender Sicherheitsauflagen zu demontieren und fachgerecht zu entsorgen [Technische Regel für Gefahrstoffe (TRGS) 519]. Die Kosten trägt der Eigentümer.
(1.13) In Abstimmung mit dem Kreisverband Kölner Gartenfreunde e.V. kann das Amt für Landschaftspflege und Grünflächen für die verschiedenen Kleingartenanlagen bestimmte Laubentypen und im Verhältnis zu den Gartengrößen und dem Zuschnitt der Parzellen unterschiedliche Laubengrößen sowie andere Sonderbestimmungen festlegen.
(1.14) Die Beratung und Kontrolle bei der Durchführung der einzelnen Bauvorhaben erfolgt durch den Kreisverband Kölner Gartenfreunde e.V..
(1.15) Jeder Pächter ist verpflichtet, die Laube und die zulässigen Nebengebäude ausreichend gegen Feuer zu versichern.
(1.16) Die baulichen Anlagen werden bei einem Pächterwechsel auf der Grundlage der aktuell gültigen Wertermittlungsrichtlinien des Landesverbandes Rheinland der Gartenfreunde e.V. bewertet. Eine Veräußerung, die diese Summen überschreitet, ist verboten. Ansonsten besteht Mitnahmepflicht des scheidenden Pächters.
(2) Laube und Laubenanbauten (Bauerlaubnis erforderlich)
(2.1) Im Einzelgarten darf nur eine Laube errichtet werden. Die Verpflichtung zum Bau einer Laube bei Anpachtung eines Kleingartens besteht nicht. Dach- und Fassadenbegrünung sind ausdrücklich erwünscht.
(2.2) Die Laube darf gemäß BKleingG nach ihrer Beschaffenheit, insbesondere nach ihrer Ausstattung und Einrichtung, nicht zum dauernden Wohnen geeignet sein. Deshalb sind Wasser- und Stromnetzanschlüsse sowie Spültoiletten, Duschen, Spül- und Waschmaschinen etc. verboten [siehe auch §§ 3 u. 4], ebenso verboten ist die Errichtung einer festen Feuerstelle in den Aufbauten, wie z.B. Öfen oder Kamine.
Größe: Im Kleingarten ist gemäß BKleingG eine Bebauung mit einer Laube in einfacher Ausführung einschließlich überdachtem Freisitz und Gerätehaus mit insgesamt höchstens 24 qm Grundfläche (Außenmaß der Wände) zulässig.
Höhe: Die Maße gelten ab Estrich–Oberkante. Die Estrich-Oberkante darf bis max. 0,25 m über dem Erdboden liegen. Die Traufhöhe ist der Punkt, an dem sich die Fassade mit dem Dachstuhl schneidet. Die Laube darf folgende Höhen nicht überschreiten:
bei Pultdach (ab Dachneigung 10 %):
oberste Dachhöhe 2,85 m,
untere Traufhöhe 2,25 m
bei Flachdach:
oberste Dachhöhe 2,60 m
bei Satteldach und ähnlichen Dachformen:
Firsthöhe 3,75 m
untere Traufhöhe 2,25 m
bei Pultdach mit dauerhafter fachgerechter Dachbegrünung:
oberste Dachhöhe inkl. Substrataufbau 3,75 m,
untere Traufhöhe 2,40 m
Bei einer Dachneigung von über 28% (15°) sind Schubsicherungen einzubauen.
Dachüberstände: Ein Dachüberstand oder Vordach bis max. 1,00 m Tiefe ist für die Laube an einer Seite als Regenschutz zusätzlich erlaubt, für die restlichen 3 Seiten gilt ein Dachüberstand von max. 50 cm. Dachüberstände und Vordächer, die diese Maße überschreiten, werden ab Laubenfassade als überdachte Freisitze gewertet.
Grenzabstände: Ein Abstand von mindestens 1,50 m zur Gartengrenze ist einzuhalten. Gemäß Landesbauordnung NRW ist zu Fremdgrundstücken ein Abstand von mindestens 3,00 m einzuhalten. Der Grenzabstand ist aus Brandschutzgründen von weiteren Aufbauten freizuhalten.
(2.3) Laubenanbauten: Für Laubenanbauten gelten unabhängig von Material, Größe, Höhe und Nutzungszweck dieselben Vorschriften wie für Lauben.
(2.4) Bestandsschutz: Bei allen Lauben, die vor 2013 mit Unterschreitung der geforderten Mindestgrenzabstände erstellt wurden, wird Bestandsschutz gewährt, sofern die Bestimmungen des BKleingG (§§ 3 u. 18) sowie die sonstigen Bestimmungen der Gartenordnung eingehalten werden und die Dachentwässerung eindeutig auf eigener Parzelle erfolgt. Bei allen Laubenanbauten, die mit Unterschreitung der geforderten Mindestgrenzabstände erstellt wurden, wird Bestandsschutz nur gewährt, sofern sie vor 2018 vom Vorpächter so ohne Auflagen übernommen wurden und die Bestimmungen des BKleingG sowie die sonstigen Bestimmungen der Gartenordnung eingehalten werden und die Dachentwässerung eindeutig auf eigener Parzelle erfolgt. Vorhandene Aufbauten, die diesen Bestimmungen nicht entsprechen, haben nur Bestandsschutz, sofern sie zum Zeitpunkt ihrer Entstehung erlaubnissfähig gewesen wären oder eine schriftliche Erlaubnis der zuständigen Stelle vorgelegt werden kann. Die Beweislast liegt beim Pächter.
(3) Gerätehaus, freistehend (Bauerlaubnis erforderlich)
(3.1) Im Einzelgarten darf nur ein freistehendes Gerätehaus errichtet werden.
(3.2) Größe und Material: Das Gerätehaus kann in Abhängigkeit von der insgesamt bebauten Fläche [siehe Laube Abs. (2)] bis zu einer Größe von max. 6,00 qm aus Holz, Metall oder Kunststoff genehmigt werden. Mauerwerk ist verboten. Eine Fundamentierung ist verboten. (Ausnahmen hiervon bestehen für die Kleingärtnervereine Zündorfer Aue e.V., Poller Rheinaue e.V., Am Eichenwald e.V. und Westhovener Aue e.V. aufgrund der Lage im Überschwemmungsgebiet des Rheins.)
Höhe: Das Gerätehaus darf - unabhängig von der Dachform - eine Höhe von 2,50 m nicht überschreiten.
Dachüberstände: Ein seitlicher Dachüberstand ist an jeder Seite bis max. 10 cm zusätzlich erlaubt.
Abstände: Ein Abstand zur Gartengrenze von mindestens 0,50 m und zu anderen Aufbauten von mindestens 2,00 m ist einzuhalten. Ist dies nicht möglich, ist das Gerätehaus als Laubenanbau unter Einhaltung der Bestimmungen für Lauben zu errichten. Die Abstandsflächen zwischen den Gebäuden sind aus Brandschutzgründen von weiteren Aufbauten freizuhalten.
(3.3) Bestandsschutz: Bei allen Gerätehäusern, die mit Unterschreitung der geforderten Mindestgrenzabstände erstellt wurden, wird Bestandsschutz nur gewährt, sofern sie vor 2022 vom Vorpächter so ohne Auflagen übernommen wurden und die Bestimmungen des BKleingG sowie die sonstigen Bestimmungen der Gartenordnung eingehalten werden und die Dachentwässerung eindeutig auf eigener Parzelle erfolgt. Vorhandene Gerätehäuser, die diesen Bestimmungen nicht entsprechen, haben nur Bestandschutz, sofern sie zum Zeitpunkt ihrer Entstehung erlaubnisfähig gewesen wären oder eine schriftliche Erlaubnis der zuständigen Stelle vorgelegt werden kann. Die Beweislast liegt beim Pächter.
(4) Überdachter Freisitz / Unterstand (Bauerlaubnis erforderlich)
(4.1) Überdachte Freisitze / Unterstände müssen mindestens an einer Seite an der Laubenfassade anschließen, um eine zersplitterte Bebauung der Kleingartenanlagen zu minimieren. Als überdacht gilt jede Form einer (auch vorübergehend) fest installierten wetterfesten Abdeckung (zum Beispiel Plane, Wellplastik).
(4.2) Größe: Überdachte Freisitze / Unterstände können in Abhängigkeit von der bebauten Fläche (siehe Laube) bis zu einer Größe von zusammen insgesamt max. 12 qm (Außenmaße Tragwerk) genehmigt werden.
Höhe: Die Höhe des Freisitzes / Unterstandes darf die Höhe der Laube nicht überschreiten.
Dachüberstände: Ein seitlicher Dachüberstand ist, außer an der Laubenanschlussseite, jeweils bis max. 50 cm ab Außenkante Tragwerk zusätzlich erlaubt.
(4.3) Bestandsschutz: Vorhandene Aufbauten, die diesen Bestimmungen nicht entsprechen, haben nur Bestandsschutz, sofern sie zum Zeitpunkt ihrer Entstehung erlaubnisfähig gewesen wären oder eine schriftliche Erlaubnis der zuständigen Stelle vorgelegt werden kann. Die Beweislast liegt beim/bei der Pächter*in. Für integrierte überdachte Freisitze gelten die Bestandsschutzbestimmungen wie für Lauben.
(5) Feuerstellen, Grills etc.
(5.1) Offene Feuerstellen sowie Feuerschalen sind verboten. Bei der Auswahl des Standortes für geschlossene Feuerstellen, wie z.B. Grill, Backofen, Außenküche etc., sind die feuerrechtlichen und bodenschutzrechtlichen Vorschriften einzuhalten. Hierbei ist besonders zu beachten, dass im Abstand von weniger als 100 m zum Waldrand (Landesforstgesetz NRW § 47) das Anzünden oder Unterhalten eines Feuers oder die Benutzung eines Grillgerätes sowie das Lagern von leichtentzündlichen Stoffen nicht zulässig ist.
(5.2) Zum Schutz der Bodenlebewesen muss der Abstand der Feuerstelle wenigstens 20 cm betragen betragen.
(5.3) Es ist darauf zu achten, dass keine Brandgefahr und keine erheblichen Belästigungen durch Rauch, Geruch oder Flugasche entstehen. Es ist ein möglichst großer Abstand zu Nachbarlauben und -terrassen einzuhalten.
(6) Grillkamin oder Backofen (gemauert) (Bauerlaubnis erforderlich)
(6.1) Im Kleingarten ist ein Grillkamin oder ein Backofen in einer Gesamthöhe einschließlich Schlussstein und Abdeckhaube von max. 2,25 m und einer Grundfläche von max. 2,00 qm erlaubnisfähig. Ein Anschluss an Lauben und Laubenvorbauten ist verboten.
(6.2) Der Grill oder Backofen darf nicht als offene Feuerstelle benutzt werden. Vorhandene Grillanlagen und Backöfen, die den o.g. Bestimmungen nicht entsprechen, müssen reduziert oder abgebaut werden. Des Weiteren gelten die gleichen Bestimmungen wie für Feuerstellen [siehe Absatz (5)].
(6.3) Ablösesumme: Bei Pächterwechsel kann eine Übernahme durch den Nachpächter nur auf freiwilliger Basis erfolgen. Ansonsten gilt die Rückbaupflicht des scheidenden Pächters.
(7) Gartenteich (Bauerlaubnis nicht erforderlich)
(7.1) Der Bau von Gartenteichen (Folienteich oder Fertigteich), die als Feuchtbiotope gestaltet werden sollen, sind in einer Größe von bis zu 5 % der Gartenfläche, max. 18 qm einschließlich flachen Randbereich, und einer Tiefe von max. 80 cm zulässig und erwünscht.
Betonierte Wasserbecken sind verboten und restlos zu entfernen.
(7.2) Ein Abstand von mindestens 1,50 m zur Gartengrenze ist einzuhalten.
(7.3) Ein erforderlicher Rückbau von Gartenteichen und Wasserbecken hat fachgerecht zu erfolgen.
(7.4) Die Verkehrssicherungspflicht gegen Unfallgefahren obliegt dem Pächter
(8) Zäune, Einfriedungen, Tore (keine Bauerlaubnis erforderlich)
(8.1) Die Zäune und Tore zur Abgrenzung der Gärten zu den Wegen und öffentlichen Flächen sowie die Außeneinfriedung der Anlage sind in der Regel Eigentum der Stadt Köln und dürfen nicht eigenmächtig verändert werden.
(8.2) Das Anbringen von Kunststoffplanen, Polyesterwellbahn, Bretterwänden oder ähnlichem an den Außenzäunen der Kleingartenanlagen, den Zäunen zu den Wegen oder den Zäunen zwischen den Gärten schaden dem Ansehen der Kleingartenanlagen in der Öffentlichkeit und sind nicht zulässig. Vorhandene Planen usw. sind umgehend zu entfernen.
(8.3) Umzäunungen innerhalb von Kleingartenanlagen zu den Wegen und zwischen den einzelnen Parzellen dürfen eine Höhe von 1,25 m nicht überschreiten. Die Einfriedung zwischen den einzelnen Parzellen ist nicht zwingend erforderlich.
(8.4) Jedoch ist jeder Kleingärtner*in verpflichtet, zusammen mit dem Nachbarn eine Einfriedigung auf der Grundstücksgrenze zu errichten, wenn auch nur einer der beiden dies verlangt. Besteht dieser Wunsch, so sollte eine Hecke [siehe § 8] gegenüber den „toten“ Baumaterialien bevorzugt werden. Die Zäune oder Hecken zwischen den Gartenparzellen sind Eigentum der Pächter. Für die Errichtung, Instandsetzung und Pflege der Zwischenzäune/-hecken sind die jeweiligen Eigentümer verantwortlich.
(8.5) Die Erstellung einer Zaunanlage auf einer durchgehenden Betonsockelmauer ist verboten. Zäune sollen Durchlässe für Igel und sonstige Kleinsäuger aufweisen.
(8.6) Die Höhe und die Art der Außeneinfriedung der Kleingartenanlagen richten sich nach den Vorgaben des Amtes für Landschaftspflege und Grünflächen und bedürfen grundsätzlich der Absprache und Erlaubnis. Sichtschutzelemente sind nur erlaubnisfähig an stark befahrenen Straßen. Dieser Sichtschutz ist für jede Anlage einheitlich aus Holz herzustellen und vom Kreisverband Kölner Gartenfreunde e.V. zu genehmigen. Darüber hinaus ist weiterer Sichtschutz nur als Hecke erlaubt
(8.7) Der Einbau zusätzlicher Tore in die Außenzaunanlagen der Kleingartenanlagen sowie in die Einzelgärten ist verboten. Jeder Garten darf nur über ein Zugangstor verfügen.
(8.8) Tore und Pfosten dürfen nicht höher als die Zäune sein. Ein Heckenbogen über der Gartenpforte ist zulässig.
(8.9) Das Anbringen von Stacheldraht, Widerhakensperrdraht („Natodraht“) o. ä. ist grundsätzlich verboten.
(9) Sichtschutzelemente
Sichtschutzelemente sind nur aus Holz und nur im unmittelbaren Terrassenbereich (Abstand zur Terrasse maximal 0,50 m) anstatt einer Sichtschutzhecke auf max. 5 m Länge und mit max. 1,80 m Höhe erlaubt. Ein Grenzabstand von mindestens 1,50 m ist einzuhalten. Eine Fundamentierung ist verboten.
(10) Spielhaus oder Spielturm (Bauerlaubnis vom Verein erforderlich)
(10.1) Pro Garten ist das Aufstellen von einem Spielhaus oder einem Spielturm ohne Anrechnung auf die maximal zulässige überdachte Fläche gestattet. Der Standort ist mit dem Vereinsvorstand abzusprechen. Die Verkehrssicherheitspflicht obliegt dem Pächter des Gartens. Das Spielhaus oder der Spielturm darf nur zum Spielen genutzt werden. Es besteht Rückbaupflicht bei Pächterwechsel. Als Baumaterial ist ausschließlich Holz und Kunststoff gestattet.
(10.2) Das Sattel- oder Flachdach kann wahlweise mit Holz, Bitumenpappe oder Folie gedeckt werden. Die Eindeckung mit schwergewichtigen Dachziegeln ist verboten. Eine Fundamentierung ist verboten.
(10.3) In den Öffnungen des Spielhauses bzw. Spielturms dürfen weder Fensterflügel noch Türblätter eingebaut werden. Die Öffnungen sind durchgehend offen zu halten, um den Kindern evtl. Hilfestellung leisten zu können.
(10.4) Spielhaus: Die Firsthöhe von 1,50 m Endhöhe und die Gesamtgröße von 2,00 qm (Außenmaß) dürfen nicht überschritten werden.
Ein Abstand von mindestens 1,50 m zur Gartengrenze ist einzuhalten.
(10.5) Spielturm:
Die Firsthöhe von 3,50 m Endhöhe und die Gesamtgröße von 3,00 qm (Außenmaß) dürfen nicht überschritten werden.
Die Podesthöhe darf 1,50 m nicht überschreiten.
Die Seitenwand- bzw. Brüstungshöhe darf 1,15 m nicht unterschreiten.
Die Pfosten sind mit Einschlaghülsen aus Metall zu verankern.
Ein Abstand von mindestens 3,50 m zur Gartengrenze ist einzuhalten.
(11) Badebecken (Erlaubnis vom Verein erforderlich)
(11.1) Ein handelsübliches Badebecken in einfacher Ausführung bis max. 3,50 m Durchmesser, max. 10 qm und einer Höhe von max. 0,80 m kann, nach Genehmigung durch den Vereinsvorstand, aufgestellt werden. Das Aufstellen ist nur im Zeitraum vom 01.04. bis 30.09. eines jeden Jahres gestattet. Der Bau eines befestigten Untergrundes für das Badebecken oder das Einlassen in den Boden ist nicht gestattet.
(11.2) Gefüllt werden dürfen die Badebecken ausschließlich mit Wasser ohne chemische Zusätze, um eine Schadstoffanreicherung im Boden und Grundwasser auszuschließen.
(11.3) Die Verkehrssicherungspflicht gegen Unfallgefahren obliegt dem/er Pächter*in.
(11.4) Der Bau und das Aufstellen von Schwimmbeckenanlagen jeder Größenordnung und Ausführung sind verboten. Unter Schwimmbeckenanlage ist jeder Swimmingpool, der mit einem Rand aus festen Materialien, wie Stangen oder Wandelementen versehen sind, zu verstehen. Bestehende Schwimmbecken haben keinen Bestandsschutz und sind zu beseitigen. Der Rückbau hat fachgerecht gemäß zu erfolgen.
(12) Rutsche oder Schaukel
(12.1) Pro Garten ist das Aufstellen von einer Rutsche oder einer Schaukel erlaubt. Eine maximale Höhe von 2,50 Meter darf nicht überschritten werden. Der Standort muss parallel zur Nachbargartengrenze ausgerichtet sein (Unfallschutz) und ist mit dem Vereinsvorstand abzusprechen.
(12.2) Ein Grenzabstand von mindestens 1,50 m zur Gartengrenze ist einzuhalten.
(12.3) Die Verkehrssicherheitspflicht obliegt dem/der Pächter*in des Gartens. Es besteht Rückbaupflicht bei Pächterwechsel.
(13) Sandspielflächen
Pro Garten ist das Aufstellen von einer Sandkiste mit maximal 4,00 qm erlaubt. Ein Grenzabstand von mindestens 1,50 m zum Nachbargarten ist einzuhalten.
Es besteht Rückbaupflicht bei Pächterwechsel.
(14) Trampolin
Pro Garten ist das Aufstellen von einem Trampolin mit maximal 2,20 m Außendurchmesser erlaubt. Der Standort ist mit dem Vereinsvorstand abzusprechen. Ein Grenzabstand von mindestens 1,50 m zur Gartengrenze ist einzuhalten. Das Aufstellen ist nur in dem Zeitraum vom 01.04. bis zum 30.09. eines jeden Jahres erlaubt. Die Verkehrssicherheitspflicht obliegt dem/der Pächter*in des Gartens.
(15) Zelte
Temporäres Aufstellen von Campingzelten nicht über 14 Tage ist in den Sommermonaten im Garten zulässig.
(16) Pergolen (Bauerlaubnis erforderlich)
(16.1) Eine Pergola ist ein flächiges Holz- oder Metallrankgerüst ohne jegliche Abdeckung, die ein gestalterisches Bindeglied zwischen der Laube und dem Außenraum darstellt, zum Zweck einer Berankung durch Pflanzen. Die Pergola muss mindestens an einer Seite an der Laubenfassade anschließen.
Größe: Pergolen können in einer Größe bis insgesamt max.12 qm gestattet werden.
Höhe: Die Pergola darf eine Höhe von 2,50 m nicht überschreiten.
(16.2) Ablösesumme: Bei Pächterwechsel kann eine Übernahme der Pergola durch den Nachpächter nur auf freiwilliger Basis erfolgen. Ansonsten gilt die Rückbaupflicht des scheidenden Pächters*in.
(16.3) Des Weiteren gelten die gleichen Bestimmungen wie für überdachte Freisitze.
(17) Rankgerüste (Bauerlaubnis erforderlich)
Rankgerüste (Spaliergerüste zur Unterstützung von Nutz- und Zierpflanzen) werden in einreihiger linearer Bauweise zusätzlich zur Pergola bis zu einer Länge von insgesamt max. 10,00 m gestattet.
Die Höhe ist auf 2,50 m zu begrenzen. Ein Abstand von mindestens 1,50 m zur Gartengrenze ist einzuhalten.
(18) Terrassen und versiegelte Gartenwege (keine Bauerlaubnis erforderlich)
(18.1) Versiegelte Flächen wirken sich nachteilig aus auf die Bodenorganismen, die Bodenfruchtbarkeit, den Wasserhaushalt und das Kleinklima aus. Deshalb sind versiegelte Flächen im Kleingarten zu minimieren. Versiegelt ist eine Fläche dann, wenn das Wasser nicht an Ort und Stelle im Boden versickern kann. Das Betonieren der Terrassen und Gartenwege sowie von Einfassungen ist verboten.
(18.2) Noch vorhandene betonierte Terrassen, Gartenwege und Einfassungen sind spätestens bei Pächterwechsel zu entfernen.
(18.3) Wasserundurchlässige Flächen für Laube, Aufbauten, Terrassen und Wege dürfen nur bis zu einer Gesamtgröße von max. 50 qm angelegt werden
(18.4) Weitere Wege und Plätze dürfen grundsätzlich nur wasserdurchlässig angelegt und befestigt werden. Dies kann erfolgen zum Beispiel mittels einer wassergebundenen Wegedecke, Rasenfugenpflaster (Fugenbreite mindestens 3 cm), Rasen-Schotter-Wege, Holzhäcksel unbehandelt etc.. Über befristete Ausnahmen für Gehbehinderte während des Pachtverhältnisses entscheidet der Kreisverband Kölner Gartenfreunde e.V. auf Antrag.
(19) Gewächshaus (Bauerlaubnis erforderlich)
(19.1) Im Einzelgarten darf nur ein Gewächshaus errichtet werden. Das Gewächshaus darf nur der Anzucht und Kultivierung von Pflanzen dienen.
(19.2) Gewächshäuser jeder Art dürfen weder an die Laube noch an den überdachten Freisitz oder an das Gerätehaus angebaut werden. Die Vorlage einer Planskizze ist notwendig. Der Standort ist mit dem Vereinsvorstand abzustimmen. Eine Fundamentierung ist verboten, ebenso das Errichten auf oder mit Mauern, die Verwendung von Glasbausteinen und eine Versiegelung des Bodens jeglicher Art im Innern. Zur Befestigung des Gewächshauses im Boden können entsprechende Einschlag- oder Einschraub-Bodenhülsen verwendet werden.
(19.3) Material: Die Errichtung eines Gewächshauses kann wahlweise entweder in fester Bauweise oder als Foliengewächshaus erfolgen.
Ein Gewächshaus in fester Bauweise ist nur aus lichtdurchlässigen Glasscheiben oder Kunststoffplatten gestattet.
Größe und Höhe: Gewächshäuser sind bis zu einer Größe von max. 7,50 qm und einer Firsthöhe von max. 2,25 m erlaubnisfähig.
Grenzabstände: Ein Abstand von mindestens 0,50 m zur Gartengrenze ist einzuhalten.
(19.4) Ablösesumme: Bei Pächterwechsel kann eine Übernahme des Gewächshauses durch den Nachpächter nur auf freiwilliger Basis erfolgen. Ansonsten gilt die Rückbaupflicht des scheidenden Pächters*in.
(20) Frühbeete und temporäre Pflanzenschutzdächer (keine Bauerlaubnis erforderlich)
Frühbeete und temporäre Pflanzenschutzdächer sind ohne Fundamentierung erlaubt.
(21) Gartenmauern, Gabionen (keine Bauerlaubnis erforderlich)
(21.1) Erlaubt und erwünscht sind als Trockenmauern aufgebaute Mauern bis zu einer maximalen Höhe von 1,50 m aus Naturmaterialien, d. h. die Verwendung von Mörtel, Beton und Betonsteinen ist untersagt, ebenso eine Fundamentierung.
(21.2) Mauern aus Gabionen sind nicht gestattet.
(21.3) Ein Grenzabstand von mindestens 0,50 m ist einzuhalten.
(22) Hochbeete (keine Bauerlaubnis erforderlich)
(22.1) Hochbeete dürfen aus mobilen Materialien, d. h. ohne Fundamentierung und Mörtel, bis zu einer Höhe von 1,00 m erstellt werden.
(22.2) Ein Grenzabstand von mindestens 0,50 m ist einzuhalten.
(22.3) Die Beete sind so zu erstellen, dass sie bei Abgabe des Gartens ohne weiteren Aufwand wieder restlos entfernt werden können. Eine Entschädigung bei Abgabe des Gartens erfolgt bei einer Übernahme durch einen neuen Pächter, auf freiwilliger Basis. Ist eine Übernahme nicht gewünscht, sind Hochbeete restlos aus dem Garten zu entfernen
(23) Kies- und Schotterbeete
Das Anlegen von Kies- oder Schotterbeeten u. ähnlichem ist verboten. Vorhandene Kies- und Schotterbeete etc. sind umgehend fachgerecht zurück zu bauen. Die Steine sind restlos zu beseitigen, der Boden als kleingärtnerisch nutzbare schadstofffreie Fläche wieder herzustellen.
(24) Abgrabungen, Ausschachtungen, Aufschüttungen, Bodenmodellierungen
(24.1) Abgrabungen und Ausschachtungen sind nur im Zusammenhang mit den erlaubten Baumaßnahmen im dafür notwendigen Maß zulässig. Der Erdaushub verbleibt auf der Parzelle und ist in die Gestaltung des Gartens einzubeziehen.
(24.2) Aufschüttungen und Bodenmodellierungen sind nur mit dem anfallenden Aushub der eigenen Baumaßnahmen bis zu einer Höhe von 0,60 m erlaubt. Dabei ist aus Bodenschutzgründen der Oberboden bis zu einer Stärke von 0,30 m vom Unterboden zu trennen und beides in richtiger Reihenfolge wieder einzubauen.
(24.3) Unerlaubte Abgrabungen, Ausschachtungen und Aufschüttungen sind umgehend fachgerecht zurückzubauen. Fremder Boden ist zu beseitigen; die Fläche ist als kleingärtnerisch nutzbare schadstofffreie Fläche wieder herzustellen.
(25) Gerätebox
Das Aufstellen von Geräteboxen ist nur auf einer bereits versiegelten Terrasse erlaubt.
(26) Unterirdische Sammelbehälter
Unterirdische Sammelbehälter für Flüssigkeiten oder Materialien jeglicher Art sind verboten. Vorhandene Behälter sind zu entfernen, die Grube ist fachgerecht mit Unter- und Oberboden zu verfüllen.
(27) Heizen und Kochen
(27.1) Das Benutzen sowie Aufstellen von Holz-, Kohle- und Ölöfen sowie Kaminen oder anderen Feuerstellen in den Aufbauten des Kleingartens ist verboten. Vorhandene dementsprechende Feuerstellen innerhalb der Aufbauten sind zu entfernen.
(27.2) Zum Heizen der Gartenlaube und zum Kochen können handelsübliche Gasöfen, die den gesetzlichen Sicherheitsvorschriften für Innenräume entsprechen, verwendet werden. Die Gasflaschen sind außerhalb der Laube in einem sicheren Behälter zu lagern. Die Sicherung der gesamten Gasanlagen gegen Unfallgefahren obliegt dem/der Kleingärtner*in. Für eine ausreichende Belüftung innerhalb der Laube ist zu sorgen.
(27.3) Alle Flüssiggasanlagen im Kleingarten sind nach den Technischen Richtlinien Flüssiggas 2021 (TRF) zu errichten und zu betreiben. Größere Anlagen (Behälteranlagen) sind im Kleingarten verboten.
(28) Partyzelte, einfache Pavillons, Sonnensegel (keine Bauerlaubnis erforderlich)
(28.1) Partyzelte, einfache Pavillons und Sonnensegel sind keine baulichen Anlagen im Sinne des § 7 dieser Gartenordnung und werden, sofern sie einfach und schnell auf- und abzubauen sind (zum Beispiel Ruck-Zuck-Pavillons), deshalb auch nicht für die Berechnung der bebauten Fläche im Einzelgarten herangezogen.
(28.2) Damit sind nur solche Pavillons gemeint, die mit einem einfachen zusammengesteckten Rohrgestell versehen oder faltbar sind und mit ein paar Seilen abgespannt gesichert werden. Eindeutig nicht gemeint sind damit Pavillons, die über ein festes Stahl- oder Holzgestell verfügen, welches auf einer festen Unterlage fest verschraubt ist und dann ganzjährig im Garten verbleibt
(28.3) Partyzelte, einfache Pavillons und Sonnensegel dienen ausschließlich als Sonnenschutz. Das Aufstellen ist nur im Zeitraum vom 01.04. bis 30.09. eines jeden Jahres und nur über einen ununterbrochenen Zeitraum von jeweils 4 Wochen gestattet. Zu bestimmten Anlässen, wie zum Beispiel Feiern, ist ein darüber hinaus zeitlich begrenztes Aufstellen mit dem Vereinsvorstand abzustimmen.
(28.4.) Eine Fundamentierung ist verboten. Partyzelte, einfache Pavillons und Sonnensegel dürfen im Einzelgarten eine Größe von zusammen insgesamt maximal 12,00 qm nicht überschreiten. Bestimmungswidrig genutzte Sonnenschutzvorrichtungen sind umgehend zu entfernen.
(29) Gartennummer
An jedem Garten ist deutlich die Gartennummer am Tor beziehungsweise im Eingangsbereich anzubringen.
(30) Solaranlage (keine Bauerlaubnis erforderlich)
Solaranlagen auf Dachflächen sind gestattet. Die Einspeisung von überschüssigem Strom in das Netz, ist nur zulässig, wenn der Verein dies gemeinschaftlich unterstützt.
Bei Pächterwechsel kann eine Übernahme durch den Nachpächter nur auf freiwilliger Basis erfolgen. Ansonsten gilt die Rückbaupflicht des scheidenden Pächters*in.
(31) Antennen und Satellitenschüsseln
Das Anbringen und Aufstellen von Antennen und Satellitenschüsseln im Kleingartengelände ist verboten. Vorhandene Anlagen sind zu entfernen.
(32) Windkrafträder
(32.1) Baugenehmigungsfreie Kleinwindanlagen dürfen eine Höhe nicht überschreiten, die dem Abstand zur nächst liegenden Nachbargrundstücksgrenze entspricht. Eine mögliche Geräuschentwicklung ist zu berücksichtigen.
(32.2) Die Kleinwindanlage ist so zu erstellen, dass sie bei Abgabe des Gartens ohne weiteren Aufwand wieder entfernt werden kann. Eine Entschädigung bei Pächterwechsel des Gartens erfolgt nicht.
(32.3) Bei Pächterwechsel kann eine Übernahme durch den Nachpächter nur auf freiwilliger Basis erfolgen. Ansonsten gilt die Rückbaupflicht des scheidenden Pächters*in.
(33) Beleuchtung
Eine dauerhafte Beleuchtung des Gartens, außerhalb der Nutzungszeiten, ist nicht gestattet.
(34) Fahnenmast (Bauerlaubnis erforderlich)
(34.1) Es ist nur ein Fahnenmast und eine Flagge oder Fahne pro Garten erlaubt. Es sind nur Masten ohne Betonfundamente zulässig. Die maximale Masthöhe über Erdboden beträgt 4,00 m. Die maximale Größe der Flaggen und Fahnen ist die Standartgröße von 0,90 m x 1,50m = 1,35 qm.
(34.2) Der Mindestgrenzabstand des Mastes zu den Gartengrenzen ist der Masthöhe (über Erdboden) gleichzusetzen. Der Mindestgrenzabstand bei Befestigung an vorhandenen Bauwerken ist der oberen Aufhängungshöhe (über Erdboden) gleichzusetzen, gemessen von der der Innenkante der Flaggen und Fahnen.
(34.3) Das Hissen der Flagge oder Fahne ist nur bei Anwesenheit im Garten und unter Vermeidung von Geräuscherzeugung jeglicher Art und Ursache erlaubt. Die gesetzlichen Bestimmungen für das Hissen von Flaggen und Fahnen, das Verbot von Werbung und verbotenen sowie anstößigen Symbolen sind einzuhalten.
(34.4) Der Fahnenmast ist so zu erstellen, dass er bei Abgabe des Gartens ohne weiteren Aufwand wieder entfernt werden kann. Eine Entschädigung bei Pächterwechsel des Gartens erfolgt nicht.
(35) Julen (Sitzstangen für Greifvögel)
Es ist nur 1 Jule pro Garten erlaubt. Auf Gemeinschaftsflächen können weitere Julen errichtet werden. Es sind nur klassische Julen ohne Betonfundamente zulässig. Die maximale Masthöhe entspricht dem Abstand zu den Gartengrenzen. So ist auch der Mindestgrenzabstand der Jule zu den Gartengrenzen ihrer Höhe (über Erdboden) gleichzusetzen.
(36) Totholz
Totholz bietet Lebensraum und Unterschlupf für viele Tiere und besteht ausschließlich aus Baum- und Strauchschnitt. Totholz-Haufen sind erwünscht und ohne Erlaubnis bis zu einer Fläche von insgesamt 5 qm und einer Höhe von max. 1 m zulässig.
Stehendes Totholz ist zulässig.
Ein Abstand zur Gartengrenze von mindestens 0,50 m ist einzuhalten.
(37 ) Sonstiges
Sonstige baulichen Anlagen und sonstiges Gartenzubehör, von denen Bodenversiegelungen oder andere Beeinträchtigungen ausgehen, sind nicht gestattet
Annotation vom 03.04.2022 - 23:56
von Gast am 03.04.2022
Zäune sollen also Kaninchen und Ratten durch lassen. Ja, Wühlmäuse sowieso. Das Gärtnern macht viel Spaß, wenn Kaninchen das leckere Gemüse und die Sonnenblumen schon vor der Blüte abfressen. Das ist im Innenstadtbereich echt richtig übel. Ratten kommen vom Bahndamm oder von der Straße immer wieder zurück in die Gärten.
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