Dieser Passus 34 trägt entweder zur Erheiterung oder zu Nachbarschaftsstreitigkeiten bei. Es ist ein klassischer Fall von Überregulation und gehört ersatzlos gestrichen. Wer soll Flaggengröße und Geräuschpegel messen? Wer jemals eine Flagge gehisst hat, weiß, dass es immer ein Geräusch gibt; aber "Geräuscherzeugung jeglicher Art und Ursache" nicht zu erlauben, macht ein Hissen nicht möglich. Die erfreuliche Betonung ökologischer Aspekte bereits in der Präambel wird durch solche Pseudo-Regularien konterkariert - es sei denn, jemand kann den ökologischen Wert von 4 m hohen Fahnenstangen begründen...
und Pflege der Zwischenzäune/-hecken sind die jeweiligen Eigentümer verantwortlich.(8.5) Die Erstellung einer Zaunanlage auf einer durchgehenden Betonsockelmauer ist verboten. Zäune sollen Durchlässe für Igel und sonstige Kleinsäuger aufweisen.(8.6) Die Höhe und die Art der Außeneinfriedung der Kleingartenanlagen richten sich nach den Vorgaben des Amtes für Landschaftspflege und Grünflächen und bedürfen grundsätzlich der Absprache und Erlaubnis. Sichtschutzelemente sind nur erlaubnisfähig an stark befahrenen Straßen. Dieser Sichtschutz ist für jede Anlage einheitlich aus Holz herzustellen und vom Kreisverband Kölner Gartenfreunde e.V. zu genehmigen. Darüber hinaus ist weiterer Sichtschutz nur als Hecke erlaubt(8.7) Der Einbau zusätzlicher Tore in die Außenzaunanlagen der Kleingartenanlagen sowie in die Einzelgärten ist verboten. Jeder Garten darf nur über ein Zugangstor verfügen.(8.8) Tore und Pfosten dürfen nicht höher als die Zäune sein. Ein Heckenbogen über der Gartenpforte ist zulässig.(8.9) Das Anbringen von Stacheldraht, Widerhakensperrdraht („Natodraht“) o. ä. ist grundsätzlich verboten. nach oben(9) SichtschutzelementeSichtschutzelemente sind nur aus Holz und nur im unmittelbaren Terrassenbereich (Abstand zur Terrasse maximal 0,50 m) anstatt einer Sichtschutzhecke auf max. 5 m Länge und mit max. 1,80 m Höhe erlaubt. Ein Grenzabstand von mindestens 1,50 m ist einzuhalten. Eine Fundamentierung ist verboten. nach oben(10) Spielhaus oder Spielturm (Bauerlaubnis vom Verein erforderlich)(10.1) Pro Garten ist das Aufstellen von einem Spielhaus oder einem Spielturm ohne Anrechnung auf die maximal zulässige überdachte Fläche gestattet. Der Standort ist mit dem Vereinsvorstand abzusprechen. Die Verkehrssicherheitspflicht obliegt dem Pächter des Gartens. Das Spielhaus oder der Spielturm darf nur zum Spielen genutzt werden. Es besteht Rückbaupflicht bei Pächterwechsel. Als Baumaterial ist ausschließlich Holz und Kunststoff gestattet.(10.2) Das Sattel- oder Flachdach kann wahlweise mit Holz, Bitumenpappe oder Folie gedeckt werden. Die Eindeckung mit schwergewichtigen Dachziegeln ist verboten. Eine Fundamentierung ist verboten.(10.3) In den Öffnungen des Spielhauses bzw. Spielturms dürfen weder Fensterflügel noch Türblätter eingebaut werden. Die Öffnungen sind durchgehend offen zu halten, um den Kindern evtl. Hilfestellung leisten zu können.(10.4) Spielhaus: Die Firsthöhe von 1,50 m Endhöhe und die Gesamtgröße von 2,00 qm (Außenmaß) dürfen nicht überschritten werden.Ein Abstand von mindestens 1,50 m zur Gartengrenze ist einzuhalten.(10.5) Spielturm:Die Firsthöhe von 3,50 m Endhöhe und die Gesamtgröße von 3,00 qm (Außenmaß) dürfen nicht überschritten werden.Die Podesthöhe darf 1,50 m nicht überschreiten.Die Seitenwand- bzw. Brüstungshöhe darf 1,15 m nicht unterschreiten.Die Pfosten sind mit Einschlaghülsen aus Metall zu verankern.Ein Abstand von mindestens 3,50 m zur Gartengrenze ist einzuhalten. nach oben(11) Badebecken (Erlaubnis vom Verein erforderlich)(11.1) Ein handelsübliches Badebecken in einfacher Ausführung bis max. 3,50 m Durchmesser, max. 10 qm und einer Höhe von max. 0,80 m kann, nach Genehmigung durch den Vereinsvorstand, aufgestellt werden. Das Aufstellen ist nur im Zeitraum vom 01.04. bis 30.09. eines jeden Jahres gestattet. Der Bau eines befestigten Untergrundes für das Badebecken oder das Einlassen in den Boden ist nicht gestattet.(11.2) Gefüllt werden dürfen die Badebecken ausschließlich mit Wasser ohne chemische Zusätze, um eine Schadstoffanreicherung im Boden und Grundwasser auszuschließen.(11.3) Die Verkehrssicherungspflicht gegen Unfallgefahren obliegt dem/er Pächter*in.(11.4) Der Bau und das Aufstellen von Schwimmbeckenanlagen jeder Größenordnung und Ausführung sind verboten. Unter Schwimmbeckenanlage ist jeder Swimmingpool, der mit einem Rand aus festen Materialien, wie Stangen oder Wandelementen versehen sind, zu verstehen. Bestehende Schwimmbecken haben keinen Bestandsschutz und sind zu beseitigen. Der Rückbau hat fachgerecht gemäß zu erfolgen. nach oben(12) Rutsche oder Schaukel(12.1) Pro Garten ist das Aufstellen von einer Rutsche oder einer Schaukel erlaubt. Eine maximale Höhe von 2,50 Meter darf nicht überschritten werden. Der Standort muss parallel zur Nachbargartengrenze ausgerichtet sein (Unfallschutz) und ist mit dem Vereinsvorstand abzusprechen.(12.2) Ein Grenzabstand von mindestens 1,50 m zur Gartengrenze ist einzuhalten.(12.3) Die Verkehrssicherheitspflicht obliegt dem/der Pächter*in des Gartens. Es besteht Rückbaupflicht bei Pächterwechsel. nach oben(13) SandspielflächenPro Garten ist das Aufstellen von einer Sandkiste mit maximal 4,00 qm erlaubt. Ein Grenzabstand von mindestens 1,50 m zum Nachbargarten ist einzuhalten.Es besteht Rückbaupflicht bei Pächterwechsel. nach oben(14) TrampolinPro Garten ist das Aufstellen von einem Trampolin mit maximal 2,20 m Außendurchmesser erlaubt. Der Standort ist mit dem Vereinsvorstand abzusprechen. Ein Grenzabstand von mindestens 1,50 m zur Gartengrenze ist einzuhalten. Das Aufstellen ist nur in dem Zeitraum vom 01.04. bis zum 30.09. eines jeden Jahres erlaubt. Die Verkehrssicherheitspflicht obliegt dem/der Pächter*in des Gartens. nach oben(15) ZelteTemporäres Aufstellen von Campingzelten nicht über 14 Tage ist in den Sommermonaten im Garten zulässig. nach oben(16) Pergolen (Bauerlaubnis erforderlich)(16.1) Eine Pergola ist ein flächiges Holz- oder Metallrankgerüst ohne jegliche Abdeckung, die ein gestalterisches Bindeglied zwischen der Laube und dem Außenraum darstellt, zum Zweck einer Berankung durch Pflanzen. Die Pergola muss mindestens an einer Seite an der Laubenfassade anschließen.Größe: Pergolen können in einer Größe bis insgesamt max.12 qm gestattet werden.Höhe: Die Pergola darf eine Höhe von 2,50 m nicht überschreiten.(16.2) Ablösesumme: Bei Pächterwechsel kann eine Übernahme der Pergola durch den Nachpächter nur auf freiwilliger Basis erfolgen. Ansonsten gilt die Rückbaupflicht des scheidenden Pächters*in.(16.3) Des Weiteren gelten die gleichen Bestimmungen wie für überdachte Freisitze. nach oben(17) Rankgerüste (Bauerlaubnis erforderlich)Rankgerüste (Spaliergerüste zur Unterstützung von Nutz- und Zierpflanzen) werden in einreihiger linearer Bauweise zusätzlich zur Pergola bis zu einer Länge von insgesamt max. 10,00 m gestattet.Die Höhe ist auf 2,50 m zu begrenzen. Ein Abstand von mindestens 1,50 m zur Gartengrenze ist einzuhalten. nach oben(18) Terrassen und versiegelte Gartenwege (keine Bauerlaubnis erforderlich)(18.1) Versiegelte Flächen wirken sich nachteilig aus auf die Bodenorganismen, die Bodenfruchtbarkeit, den Wasserhaushalt und das Kleinklima aus. Deshalb sind versiegelte Flächen im Kleingarten zu minimieren. Versiegelt ist eine Fläche dann, wenn das Wasser nicht an Ort und Stelle im Boden versickern kann. Das Betonieren der Terrassen und Gartenwege sowie von Einfassungen ist verboten.(18.2) Noch vorhandene betonierte Terrassen, Gartenwege und Einfassungen sind spätestens bei Pächterwechsel zu entfernen.(18.3) Wasserundurchlässige Flächen für Laube, Aufbauten, Terrassen und Wege dürfen nur bis zu einer Gesamtgröße von max. 50 qm angelegt werden(18.4) Weitere Wege und Plätze dürfen grundsätzlich nur wasserdurchlässig angelegt und befestigt werden. Dies kann erfolgen zum Beispiel mittels einer wassergebundenen Wegedecke, Rasenfugenpflaster (Fugenbreite mindestens 3 cm), Rasen-Schotter-Wege, Holzhäcksel unbehandelt etc.. Über befristete Ausnahmen für Gehbehinderte während des Pachtverhältnisses entscheidet der Kreisverband Kölner Gartenfreunde e.V. auf Antrag. nach oben(19) Gewächshaus (Bauerlaubnis erforderlich)(19.1) Im Einzelgarten darf nur ein Gewächshaus errichtet werden. Das Gewächshaus darf nur der Anzucht und Kultivierung von Pflanzen dienen.(19.2) Gewächshäuser jeder Art dürfen weder an die Laube noch an den überdachten Freisitz oder an das Gerätehaus angebaut werden. Die Vorlage einer Planskizze ist notwendig. Der Standort ist mit dem Vereinsvorstand abzustimmen. Eine Fundamentierung ist verboten, ebenso das Errichten auf oder mit Mauern, die Verwendung von Glasbausteinen und eine Versiegelung des Bodens jeglicher Art im Innern. Zur Befestigung des Gewächshauses im Boden können entsprechende Einschlag- oder Einschraub-Bodenhülsen verwendet werden.(19.3) Material: Die Errichtung eines Gewächshauses kann wahlweise entweder in fester Bauweise oder als Foliengewächshaus erfolgen.Ein Gewächshaus in fester Bauweise ist nur aus lichtdurchlässigen Glasscheiben oder Kunststoffplatten gestattet.Größe und Höhe: Gewächshäuser sind bis zu einer Größe von max. 7,50 qm und einer Firsthöhe von max. 2,25 m erlaubnisfähig.Grenzabstände: Ein Abstand von mindestens 0,50 m zur Gartengrenze ist einzuhalten.(19.4) Ablösesumme: Bei Pächterwechsel kann eine Übernahme des Gewächshauses durch den Nachpächter nur auf freiwilliger Basis erfolgen. Ansonsten gilt die Rückbaupflicht des scheidenden Pächters*in. nach oben(20) Frühbeete und temporäre Pflanzenschutzdächer (keine Bauerlaubnis erforderlich)Frühbeete und temporäre Pflanzenschutzdächer sind ohne Fundamentierung erlaubt. nach oben(21) Gartenmauern, Gabionen (keine Bauerlaubnis erforderlich)(21.1) Erlaubt und erwünscht sind als Trockenmauern aufgebaute Mauern bis zu einer maximalen Höhe von 1,50 m aus Naturmaterialien, d. h. die Verwendung von Mörtel, Beton und Betonsteinen ist untersagt, ebenso eine Fundamentierung.(21.2) Mauern aus Gabionen sind nicht gestattet.(21.3) Ein Grenzabstand von mindestens 0,50 m ist einzuhalten. nach oben(22) Hochbeete (keine Bauerlaubnis erforderlich)(22.1) Hochbeete dürfen aus mobilen Materialien, d. h. ohne Fundamentierung und Mörtel, bis zu einer Höhe von 1,00 m erstellt werden.(22.2) Ein Grenzabstand von mindestens 0,50 m ist einzuhalten.(22.3) Die Beete sind so zu erstellen, dass sie bei Abgabe des Gartens ohne weiteren Aufwand wieder restlos entfernt werden können. Eine Entschädigung bei Abgabe des Gartens erfolgt bei einer Übernahme durch einen neuen Pächter, auf freiwilliger Basis. Ist eine Übernahme nicht gewünscht, sind Hochbeete restlos aus dem Garten zu entfernen nach oben(23) Kies- und SchotterbeeteDas Anlegen von Kies- oder Schotterbeeten u. ähnlichem ist verboten. Vorhandene Kies- und Schotterbeete etc. sind umgehend fachgerecht zurück zu bauen. Die Steine sind restlos zu beseitigen, der Boden als kleingärtnerisch nutzbare schadstofffreie Fläche wieder herzustellen. nach oben(24) Abgrabungen, Ausschachtungen, Aufschüttungen, Bodenmodellierungen(24.1) Abgrabungen und Ausschachtungen sind nur im Zusammenhang mit den erlaubten Baumaßnahmen im dafür notwendigen Maß zulässig. Der Erdaushub verbleibt auf der Parzelle und ist in die Gestaltung des Gartens einzubeziehen.(24.2) Aufschüttungen und Bodenmodellierungen sind nur mit dem anfallenden Aushub der eigenen Baumaßnahmen bis zu einer Höhe von 0,60 m erlaubt. Dabei ist aus Bodenschutzgründen der Oberboden bis zu einer Stärke von 0,30 m vom Unterboden zu trennen und beides in richtiger Reihenfolge wieder einzubauen.(24.3) Unerlaubte Abgrabungen, Ausschachtungen und Aufschüttungen sind umgehend fachgerecht zurückzubauen. Fremder Boden ist zu beseitigen; die Fläche ist als kleingärtnerisch nutzbare schadstofffreie Fläche wieder herzustellen.nach oben(25) GeräteboxDas Aufstellen von Geräteboxen ist nur auf einer bereits versiegelten Terrasse erlaubt. nach oben(26) Unterirdische SammelbehälterUnterirdische Sammelbehälter für Flüssigkeiten oder Materialien jeglicher Art sind verboten. Vorhandene Behälter sind zu entfernen, die Grube ist fachgerecht mit Unter- und Oberboden zu verfüllen. nach oben(27) Heizen und Kochen(27.1) Das Benutzen sowie Aufstellen von Holz-, Kohle- und Ölöfen sowie Kaminen oder anderen Feuerstellen in den Aufbauten des Kleingartens ist verboten. Vorhandene dementsprechende Feuerstellen innerhalb der Aufbauten sind zu entfernen.(27.2) Zum Heizen der Gartenlaube und zum Kochen können handelsübliche Gasöfen, die den gesetzlichen Sicherheitsvorschriften für Innenräume entsprechen, verwendet werden. Die Gasflaschen sind außerhalb der Laube in einem sicheren Behälter zu lagern. Die Sicherung der gesamten Gasanlagen gegen Unfallgefahren obliegt dem/der Kleingärtner*in. Für eine ausreichende Belüftung innerhalb der Laube ist zu sorgen.(27.3) Alle Flüssiggasanlagen im Kleingarten sind nach den Technischen Richtlinien Flüssiggas 2021 (TRF) zu errichten und zu betreiben. Größere Anlagen (Behälteranlagen) sind im Kleingarten verboten. nach oben(28) Partyzelte, einfache Pavillons, Sonnensegel (keine Bauerlaubnis erforderlich)(28.1) Partyzelte, einfache Pavillons und Sonnensegel sind keine baulichen Anlagen im Sinne des § 7 dieser Gartenordnung und werden, sofern sie einfach und schnell auf- und abzubauen sind (zum Beispiel Ruck-Zuck-Pavillons), deshalb auch nicht für die Berechnung der bebauten Fläche im Einzelgarten herangezogen.(28.2) Damit sind nur solche Pavillons gemeint, die mit einem einfachen zusammengesteckten Rohrgestell versehen oder faltbar sind und mit ein paar Seilen abgespannt gesichert werden. Eindeutig nicht gemeint sind damit Pavillons, die über ein festes Stahl- oder Holzgestell verfügen, welches auf einer festen Unterlage fest verschraubt ist und dann ganzjährig im Garten verbleibt(28.3) Partyzelte, einfache Pavillons und Sonnensegel dienen ausschließlich als Sonnenschutz. Das Aufstellen ist nur im Zeitraum vom 01.04. bis 30.09. eines jeden Jahres und nur über einen ununterbrochenen Zeitraum von jeweils 4 Wochen gestattet. Zu bestimmten Anlässen, wie zum Beispiel Feiern, ist ein darüber hinaus zeitlich begrenztes Aufstellen mit dem Vereinsvorstand abzustimmen.(28.4.) Eine Fundamentierung ist verboten. Partyzelte, einfache Pavillons und Sonnensegel dürfen im Einzelgarten eine Größe von zusammen insgesamt maximal 12,00 qm nicht überschreiten. Bestimmungswidrig genutzte Sonnenschutzvorrichtungen sind umgehend zu entfernen. nach oben(29) GartennummerAn jedem Garten ist deutlich die Gartennummer am Tor beziehungsweise im Eingangsbereich anzubringen. nach oben(30) Solaranlage (keine Bauerlaubnis erforderlich)Solaranlagen auf Dachflächen sind gestattet. Die Einspeisung von überschüssigem Strom in das Netz, ist nur zulässig, wenn der Verein dies gemeinschaftlich unterstützt.Bei Pächterwechsel kann eine Übernahme durch den Nachpächter nur auf freiwilliger Basis erfolgen. Ansonsten gilt die Rückbaupflicht des scheidenden Pächters*in. nach oben(31) Antennen und SatellitenschüsselnDas Anbringen und Aufstellen von Antennen und Satellitenschüsseln im Kleingartengelände ist verboten. Vorhandene Anlagen sind zu entfernen. nach oben(32) Windkrafträder(32.1) Baugenehmigungsfreie Kleinwindanlagen dürfen eine Höhe nicht überschreiten, die dem Abstand zur nächst liegenden Nachbargrundstücksgrenze entspricht. Eine mögliche Geräuschentwicklung ist zu berücksichtigen.(32.2) Die Kleinwindanlage ist so zu erstellen, dass sie bei Abgabe des Gartens ohne weiteren Aufwand wieder entfernt werden kann. Eine Entschädigung bei Pächterwechsel des Gartens erfolgt nicht.(32.3) Bei Pächterwechsel kann eine Übernahme durch den Nachpächter nur auf freiwilliger Basis erfolgen. Ansonsten gilt die Rückbaupflicht des scheidenden Pächters*in. nach oben(33) BeleuchtungEine dauerhafte Beleuchtung des Gartens, außerhalb der Nutzungszeiten, ist nicht gestattet. nach oben(34) Fahnenmast (Bauerlaubnis erforderlich)(34.1) Es ist nur ein Fahnenmast und eine Flagge oder Fahne pro Garten erlaubt. Es sind nur Masten ohne Betonfundamente zulässig. Die maximale Masthöhe über Erdboden beträgt 4,00 m. Die maximale Größe der Flaggen und Fahnen ist die Standartgröße von 0,90 m x 1,50m = 1,35 qm.(34.2) Der Mindestgrenzabstand des Mastes zu den Gartengrenzen ist der Masthöhe (über Erdboden) gleichzusetzen. Der Mindestgrenzabstand bei Befestigung an vorhandenen Bauwerken ist der oberen Aufhängungshöhe (über Erdboden) gleichzusetzen, gemessen von der der Innenkante der Flaggen und Fahnen.(34.3) Das Hissen der Flagge oder Fahne ist nur bei Anwesenheit im Garten und unter Vermeidung von Geräuscherzeugung jeglicher Art und Ursache erlaubt. Die gesetzlichen Bestimmungen für das Hissen von Flaggen und Fahnen, das Verbot von Werbung und verbotenen sowie anstößigen Symbolen sind einzuhalten.(34.4) Der Fahnenmast ist so zu erstellen, dass er bei Abgabe des Gartens ohne weiteren Aufwand wieder entfernt werden kann. Eine Entschädigung bei Pächterwechsel des Gartens erfolgt nicht.nach oben(35) Julen (Sitzstangen für Greifvögel)Es ist nur 1 Jule pro Garten erlaubt. Auf Gemeinschaftsflächen können weitere Julen errichtet werden. Es sind nur klassische Julen ohne Betonfundamente zulässig. Die maximale Masthöhe entspricht dem Abstand zu den Gartengrenzen. So ist auch der Mindestgrenzabstand der Jule zu den Gartengrenzen ihrer Höhe (über Erdboden) gleichzusetzen. nach oben(36) TotholzTotholz bietet Lebensraum und Unterschlupf für viele Tiere und besteht ausschließlich aus Baum- und Strauchschnitt. Totholz-Haufen sind erwünscht und ohne Erlaubnis bis zu einer Fläche von insgesamt 5 qm und einer Höhe von max. 1 m zulässig.Stehendes Totholz ist zulässig.Ein Abstand zur Gartengrenze von mindestens 0,50 m ist einzuhalten. nach oben(37 ) SonstigesSonstige baulichen Anlagen und sonstiges Gartenzubehör, von denen Bodenversiegelungen oder andere Beeinträchtigungen ausgehen, sind nicht gestattet Annotation schreibenFelder mit (*) sind Pflichtfelder Ihr Kommentar* Abbrechen Speichern Kommentieren
Kommentare
am 03. Apr. 2022
um 17:55 Uhr
Ganz im Ernst ?! FAHNENMAST?
Ganz im Ernst ?! FAHNENMAST?
Geht´s noch?
Dieser Abschnitt sollte wie folgt formuliert werden:
Jeder sollte in Verbundenheit der Heimat eine Fahne hissen.