Ob Nachbarparzellen verschiedener Kleingarten-Pächter als Fremdgrundstücke iSd Landesbauordnung gelten, erscheint mir fraglich. Wenn der 3 m-Abstand gleichwohl eingehalten werden soll, ist der Verweis auf die LBauO entbehrlich. Ob der insgesamt 6 m-Abstand zwischen Nachbarlauben (auch bei Rückfassaden) erforderlich ist, erscheint mir zweifelhaft. Eine sinnvolle Nutzung für diesen (verschatteten) Zwischenraum zu finden, könnte schwer sein.

Gemäß Landesbauordnung NRW ist zu Fremdgrundstücken ein Abstand von mindestens 3,00 m einzuhalten