Gärtner:innen ersetzen teilweise alle Gemüsebeete durch Hochbeete. Der Rest des Gartens ist dann ein reiner Ziergarten. Teilweise bleiben die Hochbeete dann auch einfach leer oder es werden gekaufte Pflanzentrays oder teilweise sogar Platikblumen (!!!) in die Hochbeete gestellt. Mit individuellen Ausnahmen für Personen mit Behinderungen, die von Hochbeeten wirklich profitieren, sollte dieses Umgehen der kleingärtnerischen Nutzung verhindert werden. Das wäre möglich, indem festgelegt wird, dass nur ein Teil der Nutzbeete durch Hochbeete ersetzt werden darf.

lich)(22.1) Hochbeete dürfen aus mobilen Materialien, d. h. ohne Fundamentierung und Mörtel, bis zu einer Höhe von 1,00 m erstellt werden.(22.2) Ein Grenzabstand von mindestens 0,50 m ist einzuhalten.(22.3) Die Beete sind so zu erstellen, dass sie bei Abgabe des Gartens ohne weiteren Aufwand wieder restlos entfernt werden können. Eine Entschädigung bei Abgabe des Gartens erfolgt bei einer Übernahme durch einen neuen Pächter, auf freiwilliger Basis. Ist eine Übernahme nicht gewünscht, sind Hochbeete restlos aus dem Garten zu entfernen nach oben(23) Kies- und SchotterbeeteDas Anlegen von Kies- oder Schotterbeeten u. ähnlichem ist verboten. Vorhandene Kies- und Schotterbeete etc. sind umgehend fachgerecht zurück zu bauen. Die Steine sind restlos zu beseitigen, der Boden als kleingärtnerisch nutzbare schadstofffreie Fläche wieder herzustellen. nach oben(24) Abgrabungen, Ausschachtungen, Aufschüttungen, Bodenmodellierungen(24.1) Abgrabungen und Ausschachtungen sind nur im Zusammenhang mit den erlaubten Baumaßnahmen im dafür notwendigen Maß zulässig. Der Erdaushub verbleibt auf der Parzelle und ist in die Gestaltung des Gartens einzubeziehen.(24.2) Aufschüttungen und Bodenmodellierungen sind nur mit dem anfallenden Aushub der eigenen Baumaßnahmen bis zu einer Höhe von 0,60 m erlaubt. Dabei ist aus Bodenschutzgründen der Oberboden bis zu einer Stärke von 0,30 m vom Unterboden zu trennen und beides in richtiger Reihenfolge wieder einzubauen.(24.3) Unerlaubte Abgrabungen, Ausschachtungen und Aufschüttungen sind umgehend fachgerecht zurückzubauen. Fremder Boden ist zu beseitigen; die Fläche ist als kleingärtnerisch nutzbare schadstofffreie Fläche wieder herzustellen.nach oben(25) GeräteboxDas Aufstellen von Geräteboxen ist nur auf einer bereits versiegelten Terrasse erlaubt. nach oben(26) Unterirdische SammelbehälterUnterirdische Sammelbehälter für Flüssigkeiten oder Materialien jeglicher Art sind verboten. Vorhandene Behälter sind zu entfernen, die Grube ist fachgerecht mit Unter- und Oberboden zu verfüllen. nach oben(27) Heizen und Kochen(27.1) Das Benutzen sowie Aufstellen von Holz-, Kohle- und Ölöfen sowie Kaminen oder anderen Feuerstellen in den Aufbauten des Kleingartens ist verboten. Vorhandene dementsprechende Feuerstellen innerhalb der Aufbauten sind zu entfernen.(27.2) Zum Heizen der Gartenlaube und zum Kochen können handelsübliche Gasöfen, die den gesetzlichen Sicherheitsvorschriften für Innenräume entsprechen, verwendet werden. Die Gasflaschen sind außerhalb der Laube in einem sicheren Behälter zu lagern. Die Sicherung der gesamten Gasanlagen gegen Unfallgefahren obliegt dem/der Kleingärtner*in. Für eine ausreichende Belüftung innerhalb der Laube ist zu sorgen.(27.3) Alle Flüssiggasanlagen im Kleingarten sind nach den Technischen Richtlinien Flüssiggas  2021 (TRF) zu errichten und zu betreiben. Größere Anlagen (Behälteranlagen) sind im Kleingarten verboten. nach oben(28) Partyzelte, einfache Pavillons, Sonnensegel (keine Bauerlaubnis erforderlich)(28.1) Partyzelte, einfache Pavillons und Sonnensegel sind keine baulichen Anlagen im Sinne des § 7 dieser Gartenordnung und werden, sofern sie einfach und schnell auf- und abzubauen sind (zum Beispiel Ruck-Zuck-Pavillons), deshalb auch nicht für die Berechnung der bebauten Fläche im Einzelgarten herangezogen.(28.2) Damit sind nur solche Pavillons gemeint, die mit einem einfachen zusammengesteckten Rohrgestell versehen oder faltbar sind und mit ein paar Seilen abgespannt gesichert werden. Eindeutig nicht gemeint sind damit Pavillons, die über ein festes Stahl- oder Holzgestell verfügen, welches auf einer festen Unterlage fest verschraubt ist und dann ganzjährig im Garten verbleibt(28.3) Partyzelte, einfache Pavillons und Sonnensegel dienen ausschließlich als Sonnenschutz. Das Aufstellen ist nur im Zeitraum vom 01.04. bis 30.09. eines jeden Jahres und nur über einen ununterbrochenen Zeitraum von jeweils 4 Wochen gestattet. Zu bestimmten Anlässen, wie zum Beispiel Feiern, ist ein darüber hinaus zeitlich begrenztes Aufstellen mit dem Vereinsvorstand abzustimmen.(28.4.) Eine Fundamentierung ist verboten. Partyzelte, einfache Pavillons und Sonnensegel dürfen im Einzelgarten eine Größe von zusammen insgesamt maximal 12,00 qm nicht überschreiten. Bestimmungswidrig genutzte Sonnenschutzvorrichtungen sind umgehend zu entfernen. nach oben(29) GartennummerAn jedem Garten ist deutlich die Gartennummer am Tor beziehungsweise im Eingangsbereich anzubringen. nach oben(30) Solaranlage (keine Bauerlaubnis erforderlich)Solaranlagen auf Dachflächen sind gestattet. Die Einspeisung von überschüssigem Strom in das Netz, ist nur zulässig, wenn der Verein dies gemeinschaftlich unterstützt.Bei Pächterwechsel kann eine Übernahme durch den Nachpächter nur auf freiwilliger Basis erfolgen. Ansonsten gilt die Rückbaupflicht des scheidenden Pächters*in. nach oben(31) Antennen und SatellitenschüsselnDas Anbringen und Aufstellen von Antennen und Satellitenschüsseln im Kleingartengelände ist verboten. Vorhandene Anlagen sind zu entfernen. nach oben(32) Windkrafträder(32.1) Baugenehmigungsfreie Kleinwindanlagen dürfen eine Höhe nicht überschreiten, die dem Abstand zur nächst liegenden Nachbargrundstücksgrenze entspricht. Eine mögliche Geräuschentwicklung ist zu berücksichtigen.(32.2) Die Kleinwindanlage ist so zu erstellen, dass sie bei Abgabe des Gartens ohne weiteren Aufwand wieder entfernt werden kann. Eine Entschädigung bei Pächterwechsel des Gartens erfolgt nicht.(32.3) Bei Pächterwechsel kann eine Übernahme durch den Nachpächter nur auf freiwilliger Basis erfolgen. Ansonsten gilt die Rückbaupflicht des scheidenden Pächters*in. nach oben(33) BeleuchtungEine dauerhafte Beleuchtung des Gartens, außerhalb der Nutzungszeiten, ist nicht gestattet. nach oben(34) Fahnenmast (Bauerlaubnis erforderlich)(34.1) Es ist nur ein Fahnenmast und eine Flagge oder Fahne pro Garten erlaubt. Es sind nur Masten ohne Betonfundamente zulässig. Die maximale Masthöhe über Erdboden beträgt 4,00 m. Die maximale Größe der Flaggen und Fahnen ist die Standartgröße von 0,90 m x 1,50m = 1,35 qm.(34.2) Der Mindestgrenzabstand des Mastes zu den Gartengrenzen ist der Masthöhe (über Erdboden) gleichzusetzen. Der Mindestgrenzabstand bei Befestigung an vorhandenen Bauwerken ist der oberen Aufhängungshöhe (über Erdboden) gleichzusetzen, gemessen von der der Innenkante der Flaggen und Fahnen.(34.3) Das Hissen der Flagge oder Fahne ist nur bei Anwesenheit im Garten und unter Vermeidung von Geräuscherzeugung jeglicher Art und Ursache erlaubt. Die gesetzlichen Bestimmungen für das Hissen von Flaggen und Fahnen, das Verbot von Werbung und verbotenen sowie anstößigen Symbolen sind einzuhalten.(34.4) Der Fahnenmast ist so zu erstellen, dass er bei Abgabe des Gartens ohne weiteren Aufwand wieder entfernt werden kann. Eine Entschädigung bei Pächterwechsel des Gartens erfolgt nicht.nach oben(35) Julen (Sitzstangen für Greifvögel)Es ist nur 1 Jule pro Garten erlaubt. Auf Gemeinschaftsflächen können weitere Julen errichtet werden. Es sind nur klassische Julen ohne Betonfundamente zulässig. Die maximale Masthöhe entspricht dem Abstand zu den Gartengrenzen. So ist auch der Mindestgrenzabstand der Jule zu den Gartengrenzen ihrer Höhe (über Erdboden) gleichzusetzen. nach oben(36) TotholzTotholz bietet Lebensraum und Unterschlupf für viele Tiere und besteht ausschließlich aus Baum- und Strauchschnitt. Totholz-Haufen sind erwünscht und ohne Erlaubnis bis zu einer Fläche von insgesamt 5 qm und einer Höhe von max. 1 m zulässig.Stehendes Totholz ist zulässig.Ein Abstand zur Gartengrenze von mindestens 0,50 m ist einzuhalten. nach oben(37 ) SonstigesSonstige baulichen Anlagen und sonstiges Gartenzubehör, von denen Bodenversiegelungen oder andere Beeinträchtigungen ausgehen, sind nicht gestattet Annotation schreibenFelder mit (*) sind Pflichtfelder Ihr Kommentar* Abbrechen Speichern Kommentieren