Eine Entfernung eines (Betonierten)Gewässers kann nach gängigem Artenschutzrecht (z.B. BNatschG §44(1) und entsprechende Landesverordnungen) nur möglich sein wenn es sich (gutachterlich bestätigt) nicht um Lebensstätten besonders geschützer Arten (z.B. alle heimischen Amphibien, manche Libellenarten) handelt. Können vorkommen o.G. Arten nachgewisen werden kann die Sanierung oder Entfernung des Gewässers (sowohl Beton als auch andere Teiche) nur unter artenschutzrechtlichen Auflagen erfolgen oder sollte (Besser!) Bestandsschutz geniessen. Andernfalls auch Widerspruch mit Punkt 7.3 der Gartenverordnung (sic).
von Gast am 02.04.2022
Eine Entfernung eines (Betonierten)Gewässers kann nach gängigem Artenschutzrecht (z.B. BNatschG §44(1) und entsprechende Landesverordnungen) nur möglich sein wenn es sich (gutachterlich bestätigt) nicht um Lebensstätten besonders geschützer Arten (z.B. alle heimischen Amphibien, manche Libellenarten) handelt. Können vorkommen o.G. Arten nachgewisen werden kann die Sanierung oder Entfernung des Gewässers (sowohl Beton als auch andere Teiche) nur unter artenschutzrechtlichen Auflagen erfolgen oder sollte (Besser!) Bestandsschutz geniessen. Andernfalls auch Widerspruch mit Punkt 7.3 der Gartenverordnung (sic).