Was gesetzlich sowieso verboten ist, muss nicht nochmal in der GO geregelt werden!
1.11) Baustoffe jeder Art, die gesundheitsgefährdende Bestandteile aufweisen oder für Boden, Luft und Wasser gefährliche Auswirkungen haben, dürfen nicht verwendet werden.(1.12) Es ist verboten, asbesthaltige Bauelemente mechanisch zu bearbeiten, zu beschichten oder zu verblenden, zweckentfremdet für Beeteinfassungen oder anderes weiter zu verwenden, zu lagern, zu vergraben, oder in Verkehr zu bringen. Defekte sowie zweckentfremdend genutzte Bauteile sind unter Beachtung bestehender Sicherheitsauflagen zu demontieren und fachgerecht zu entsorgen [Technische Regel für Gefahrstoffe (TRGS) 519]. Die Kosten trägt der Eigentümer.
Kommentare
am 31. Mär. 2022
um 12:55 Uhr
Altlasten sollten spätestens
Altlasten sollten spätestens bei Pächterwechsel aufgespürt werden - wer übernimmt dann die Kosten? Der alte oder der neue Pächter?
am 03. Apr. 2022
um 11:13 Uhr
Der alte
Der alte
am 03. Apr. 2022
um 11:14 Uhr
Kann es hierzu eine Liste
Kann es hierzu eine Liste geben, als eine Art Anlage?
am 03. Apr. 2022
um 11:19 Uhr
Es wäre SEHR hilfreich, wenn
Es wäre SEHR hilfreich, wenn Pächter mit Asbestlauben eine Unterstützung bei der Entsorgung bekommen könnten. Es ist doch in unserer aller Interesse, dass das ordentlich läuft. Die Pächter sollten dabei nicht allein gelassen werden. Viele sind nicht vom Fach und die Kosten sind hoch.