Zäune sollen also Kaninchen und Ratten durch lassen. Ja, Wühlmäuse sowieso. Das Gärtnern macht viel Spaß, wenn Kaninchen das leckere Gemüse und die Sonnenblumen schon vor der Blüte abfressen. Das ist im Innenstadtbereich echt richtig übel. Ratten kommen vom Bahndamm oder von der Straße immer wieder zurück in die Gärten.

Bei der Auswahl des Standortes für geschlossene Feuerstellen, wie z.B. Grill, Backofen, Außenküche etc., sind die feuerrechtlichen und bodenschutzrechtlichen Vorschriften einzuhalten. Hierbei ist besonders zu beachten, dass im Abstand von weniger als 100 m zum Waldrand (Landesforstgesetz NRW § 47) das Anzünden oder Unterhalten eines Feuers oder die Benutzung eines Grillgerätes sowie das Lagern von leichtentzündlichen Stoffen nicht zulässig ist.(5.2) Zum Schutz der Bodenlebewesen muss der Abstand der Feuerstelle wenigstens 20 cm betragen betragen.(5.3) Es ist darauf zu achten, dass keine Brandgefahr und keine erheblichen Belästigungen durch Rauch, Geruch oder Flugasche entstehen. Es ist ein möglichst großer Abstand zu Nachbarlauben und -terrassen einzuhalten.nach oben(6) Grillkamin oder Backofen (gemauert) (Bauerlaubnis erforderlich)(6.1) Im Kleingarten ist ein Grillkamin oder ein Backofen in einer Gesamthöhe einschließlich Schlussstein und Abdeckhaube von max. 2,25 m und einer Grundfläche von max. 2,00 qm erlaubnisfähig. Ein Anschluss an Lauben und Laubenvorbauten ist verboten.(6.2) Der Grill oder Backofen darf nicht als offene Feuerstelle benutzt werden. Vorhandene Grillanlagen und Backöfen, die den o.g. Bestimmungen nicht entsprechen, müssen reduziert oder abgebaut werden. Des Weiteren gelten die gleichen Bestimmungen wie für Feuerstellen [siehe Absatz (5)].(6.3) Ablösesumme: Bei Pächterwechsel kann eine Übernahme durch den Nachpächter nur auf freiwilliger Basis erfolgen. Ansonsten gilt die Rückbaupflicht des scheidenden Pächters.nach oben(7) Gartenteich (Bauerlaubnis nicht erforderlich)(7.1) Der Bau von Gartenteichen (Folienteich oder Fertigteich), die als Feuchtbiotope gestaltet werden sollen, sind in einer Größe von bis zu 5 % der Gartenfläche, max. 18 qm einschließlich flachen Randbereich, und einer Tiefe von max. 80 cm zulässig und erwünscht.Betonierte Wasserbecken sind verboten und restlos zu entfernen.(7.2) Ein Abstand von mindestens 1,50 m zur Gartengrenze ist einzuhalten.(7.3) Ein erforderlicher Rückbau von Gartenteichen und Wasserbecken hat fachgerecht zu erfolgen.(7.4) Die Verkehrssicherungspflicht gegen Unfallgefahren obliegt dem Pächternach oben(8) Zäune, Einfriedungen, Tore (keine Bauerlaubnis erforderlich)(8.1) Die Zäune und Tore zur Abgrenzung der Gärten zu den Wegen und öffentlichen Flächen sowie die Außeneinfriedung der Anlage sind in der Regel Eigentum der Stadt Köln und dürfen nicht eigenmächtig verändert werden.(8.2) Das Anbringen von Kunststoffplanen, Polyesterwellbahn, Bretterwänden oder ähnlichem an den Außenzäunen der Kleingartenanlagen, den Zäunen zu den Wegen oder den Zäunen zwischen den Gärten schaden dem Ansehen der Kleingartenanlagen in der Öffentlichkeit und sind nicht zulässig. Vorhandene Planen usw. sind umgehend zu entfernen.(8.3) Umzäunungen innerhalb von Kleingartenanlagen zu den Wegen und zwischen den einzelnen Parzellen dürfen eine Höhe von 1,25 m nicht überschreiten. Die Einfriedung zwischen den einzelnen Parzellen ist nicht zwingend erforderlich.(8.4) Jedoch ist jeder Kleingärtner*in verpflichtet, zusammen mit dem Nachbarn eine Einfriedigung auf der Grundstücksgrenze zu errichten, wenn auch nur einer der beiden dies verlangt. Besteht dieser Wunsch, so sollte eine Hecke [siehe § 8] gegenüber den „toten“ Baumaterialien bevorzugt werden. Die Zäune oder Hecken zwischen den Gartenparzellen sind Eigentum der Pächter. Für die Errichtung, Instandsetzung und Pflege der Zwischenzäune/-hecken sind die jeweiligen Eigentümer verantwortlich.(8.5) Die Erstellung einer Zaunanlage auf einer durchgehenden Betonsockelmauer ist verboten. Zäune sollen Durchlässe für Igel und sonstige Kleinsäuger aufweisen.