Guter und wichtiger Punkt , mehr Ausführung wäre Besser denn dieser §33 muss auch kleine Beleuchtungselemente (z.B. zur Dekoration) mit einschliessen. Formulierungsvorschlag: "Künstliche Beleuchtungen ohne direkten Bezug zur Nutzung (Sicherheit, Wegesicherung etc.) ist nur innerhalb der Nutzungszeiten gestattet. Die Auswirkung jeglicher Beleuchtung auf Wildlebende Arten und die Umwelt muss durch geeignete Mechanismen (Zeitschaltung, Bewegungsmelder etc.) reduziert werden. " Erläuterung: Auch der Nutzen von z.B. Einbruchssicherungen erhöht sich durch die Verwendung von Bewegungsmeldern, so dass hier kein Zielkonflikt entstehen muss. Nicht abschaltbare Dekobeleuchtung (egal welcher Beleuchtungsstärke) sollte generell unzulässig sein.

dauerhafte Beleuchtung