(1) Bei der Bewirtschaftung des Kleingartens ist auf die Kulturen in den benachbarten Gärten Rücksicht zu nehmen. Die Aussagen der Anlage 1 „Die Vielfalt der Pflanzen im Kleingarten“ sind entsprechend zu berücksichtigen.
Nachteilige Auswirkungen sowie eine Beeinträchtigung der kleingärtnerischen Nutzung der Nachbarparzellen müssen vermieden werden. Äste, Zweige, Ausläufer und Wurzeln dürfen nicht störend oder schädigend in benachbarte Gärten hineinwachsen oder die Begehbarkeit von Gartenwegen beeinträchtigen.
(2) Bei Anpflanzungen an den Gartengrenzen ist ein so großer Abstand einzuhalten, dass die Pflanze von allen Seiten zugänglich ist. Pflanzungen auf der Grenze sind im Einvernehmen möglich. Bei Anpflanzungen an der Außengrenze der Kleingartenanlage sind die im Nachbarrechtsgesetz NRW (NachbarRG NRW) aufgeführten Abstände, bei Beachtung der Ausnahmen gemäß § 45 NachbarRG NRW, einzuhalten.
(3) Bei der Anpflanzung von Hoch- und halbstämmigen Obstbäumen ist insbesondere die Größe des Kleingartens zu berücksichtigen.
(4) Die Hecken zwischen den Gärten können im Einvernehmen der Pächter*in auf der Gartengrenze errichtet werden. Besteht kein Einvernehmen, so ist ein Grenzabstand von mindestens 0,8 m zur Außenkante der Schnittfläche einzuhalten. Bestehende Hecken auf der Gartengrenze haben Bestandsschutz. Hecken auf oder mit weniger als 1m Abstand zur Grundstücksgrenze sind auf eine Höhe von max. 1,50 m zu begrenzen.
(5) Hecken auf der Grenze zum Gartenweg der Kleingartenanlage sind auf eine Höhe von 1,50 m zu begrenzen. Es ist darauf zu achten, dass auch unter Berücksichtigung des jährlichen Zuwachses die maximal Höhe eingehalten wird. Der Garten muss an der Seite, an der das Eingangstor liegt zum überwiegenden Teil einsehbar sein.
(6) Alle anderen Hecken, Großsträucher und Bäume innerhalb des Gartens dürfen eine Höhe nicht überschreiten, die dem Abstand zur nächst liegenden Grundstücksgrenze entspricht (gemessen vom Hauptstamm).
(7) Altbäume von Hoch- und halbstämmigen Obstbäumen haben Bestandsschutz solange Nachbargärten nicht beeinträchtigt werden und wenn im Rahmen des Pächterwechsels Einvernehmen mit dem/der Nachbarn*in sowie den Nachpächter*in besteht. Wenn die Nachbarn durch Schatten und sonstige Einwirkungen in der Nutzung ihrer Gartenparzelle beeinträchtigt werden, sind Bestandsbäume entsprechend zurückzuschneiden.
(8) Die Verwendung der zahlreichen, überwiegend hochwachsenden und ökologisch eher unbedeutenden Thuja-, Scheinzypressen- und Kirschlorbeerarten als Heckenpflanzen ist nicht gestattet.
Darüber hinaus vorhandene Thuja-, Scheinzypressen- und Kirschlorbeerhecken sind spätestens bei Pächterwechsel zu entfernen.
(9) Das Roden und Beseitigen von Bäumen, Hecken und Büschen ist nur in der Zeit vom 01. Oktober bis 28. Februar gestattet.
Annotation vom 03.04.2022 - 23:43
von Gast am 03.04.2022
Baum ist Baum, die Vögel und Insekten fühlen sich auch darin wohl und Sauerstoff erzeugen sie auch, warum also sollte man jahrzente alte Thuja oder Scheinzypressen entfernen ?
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