Werden die Vorgaben gegen Nutzpflanzen-Krankheiten gem. § 8 Abs. 6 der geltenden Gartenordnung nicht mehr für erforderlich gehalten? Dem würde ich widersprechen.
Verwendung der zahlreichen, überwiegend hochwachsenden und ökologisch eher unbedeutenden Thuja-, Scheinzypressen- und Kirschlorbeerarten als Heckenpflanzen ist nicht gestattet.Darüber hinaus vorhandene Thuja-, Scheinzypressen- und Kirschlorbeerhecken sind spätestens bei Pächterwechsel zu entfernen
Kommentare
am 24. Mär. 2022
um 23:56 Uhr
Bestehende Hecken sind durch
Bestehende Hecken sind durch den Wuchs als Schutzzonen für Vögel zu betrachten
am 03. Apr. 2022
um 13:51 Uhr
Ja, es macht Sinn in
Ja, es macht Sinn in Kleingärten im Sinne des vorbeugenden Pflanzenschutzes z.B. den Wacholder zu verbieten. Das war in der alten Gartenordnung besser.
am 03. Apr. 2022
um 14:02 Uhr
unter Punkt 8. ist "die
unter Punkt 8. ist "die Verwendung ........ Thuja, Scheinzypressen und Kirschlorbeerarten.......nicht gestattet.
Weiter heißt es: .......sind spätestens bei Pächterwechsel zu entfernen. Ein Gummiparagraph. Entweder ist es nicht gestattet oder darf die Hecke bleiben?
Gegen diese Hecken, kann ich verstehen. Aber einzelne Kirschlorbeer sollten schon genehmigt sein. Wir haben einen im Garten, der blüht sehr früh und es ist ein Paradies für die Insekten. Durch die Bestäubung bekommt er im Spätsommer schwarze Beeren. Die Vögel lieben diese Früchte. Dadurch dass dieser Baum dicht ist, wird er zunehmend von Spatzen und Kohlmeisen besucht. Es gab sogar schon ein Nest. Ist das Öko oder nicht?