Die Ziele des Kleingartenwesens werden durch das Bundeskleingartengesetz (BKleingG) vom 28. Februar 1983 Bundesgesetzblatt I S. 210 (BGBl.), zuletzt geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 19. September 2006 (BGBl. I S. 2146), definiert und sind die Grundlage der Gartenordnung.
Kleingärten sind Bestandteile des öffentlichen Grüns, sie werden mit finanziellen Mitteln der Stadt Köln und des Landes Nordrhein-Westfalen angelegt und gefördert. Sie dienen der Eigenversorgung der Kleingärtner*innen, ihrer Gesunderhaltung und Erholung, der sinnvollen Freizeitgestaltung und des Erhalts bzw. der Verbesserung der ökologischen Verhältnisse (Klima- und Artenschutz).
Die Belange des Umweltschutzes, des Naturschutzes und der Landschaftspflege sollen bei der Nutzung und Bewirtschaftung des Kleingartens berücksichtigt werden. Deshalb ist die Ausrichtung auf eine biologische Bewirtschaftung des Kleingartens und eine Gestaltung mit natürlichen Materialien anzustreben.
Darüber hinaus sollen auch Nicht-Kleingärtner*innen von Kleingartenanlagen profitieren. Kleingartenanlagen sind Kaltluftentstehungsgebiete, Versickerungsflächen, Lebensräume für Tiere und Pflanzen und sind öffentlich zugänglich. Den Menschen soll es eine Freude sein, durch Kleingartenanlagen zu spazieren, den Pflanzen beim Wachsen und den Kleingärtner*innen beim Gärtnern über die Schulter zu schauen.
Dies alles kann nur gelingen, wenn die Kleingärtner*innen innerhalb und außerhalb ihrer Anlage harmonisch zusammenarbeiten, aufeinander Rücksicht nehmen und ihre Gärten ordnungsgemäß bewirtschaften. Die Gartenordnung soll hierzu den Weg weisen. Sie ist Bestandteil des Pachtvertrages und somit für alle Kleingärtner*innen verbindlich. Verstöße gegen die Gartenordnung berechtigen den Verpächter zur Kündigung des Pachtverhältnisses nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen.
Annotation vom 03.04.2022 - 17:32
von Gast am 03.04.2022
"sollen" erscheint mir zu schwammig: ich wäre für: "sind einzuhalten"
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