„vermag dieser von der Klägerseite behauptete Verstoß gegen die Gartenordnung eine Kündigung nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 2 BKleingG nicht zu rechtfertigen. Nach dieser Vorschrift rechtfertigt nämlich nicht jeder Verletzung vertraglicher Pflichten eine Kündigung des Kleingartenpachtvertrags, sondern nur eine nicht unerhebliche. (Landgericht Köln Urteil am 12.03.2020, 1S 63/19, Seite 8)

Soweit die Gartenordnung …insoweit strengere Voraussetzungen …als die gesetzliche Vorgabe …, kann eine Verletzung dieser Vorgaben der Gartenordnung zumindest keine Kündigung rechtfertigen, sondern allenfalls eine solche nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 2 BKleingG. Denn nach § 13 BKleingG wäre eine Vereinbarung, die die Kündigungsmöglichkeiten des Verpächters zum Nachteil des Pächters erweitern würde, unwirksam. (Landgericht Köln Urteil am 12.03.2020, 1S 63/19, Seite 3

Kündigung