Die markierte Passage definiert, warum es Kleingärten gibt und welchen Zweck sie erfüllen sollen. Es wäre schön, wenn im Zuge der Überarbeitung der Gartenordnung kritisch geprüft wird, welche der sehr kleinteiligen Regelungen wirklich nötig sind, um diese Ziele zu erreichen. Vieles könnte meiner Meinung nach entfallen oder als Empfehlung umformuliert werden.

Sie dienen der Eigenversorgung der Kleingärtner*innen, ihrer Gesunderhaltung und Erholung, der sinnvollen Freizeitgestaltung und des Erhalts bzw. der Verbesserung der ökologischen Verhältnisse (Klima- und Artenschutz).Die Belange des Umweltschutzes, des Naturschutzes und der Landschaftspflege sollen bei der Nutzung und Bewirtschaftung des Kleingartens berücksichtigt werden. Deshalb ist die Ausrichtung auf eine biologische Bewirtschaftung des Kleingartens und eine Gestaltung mit natürlichen Materialien anzustreben.Darüber hinaus sollen auch Nicht-Kleingärtner*innen von Kleingartenanlagen profitieren. Kleingartenanlagen sind Kaltluftentstehungsgebiete, Versickerungsflächen, Lebensräume für Tiere und Pflanzen und sind öffentlich zugänglich. Den Menschen soll es eine Freude sein, durch Kleingartenanlagen zu spazieren, den Pflanzen beim Wachsen und den Kleingärtner*innen beim Gärtnern über die Schulter zu schauen.

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