„vermag dieser von der Klägerseite behauptete Verstoß gegen die Gartenordnung eine Kündigung nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 2 BKleingG nicht zu rechtfertigen. Nach dieser Vorschrift rechtfertigt nämlich nicht jeder Verletzung vertraglicher Pflichten eine Kündigung des Kleingartenpachtvertrags, sondern nur eine nicht unerhebliche. (Landgericht Köln Urteil am 12.03.2022, 1S 63/20, Seite 8)
Soweit die Gartenordnung …insoweit strengere Voraussetzungen …als die gesetzliche Vorgabe …, kann eine Verletzung dieser Vorgaben der Gartenordnung zumindest keine Kündigung rechtfertigen, sondern allenfalls eine solche nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 2 BKleingG. Denn nach § 13 BKleingG wäre eine Vereinbarung, die die Kündigungsmöglichkeiten des Verpächters zum Nachteil des Pächters erweitern würde, unwirksam. (Landgericht Köln Urteil am 12.03.2022, 1S 63/20, Seite 3
Verstöße gegen die Gartenordnung berechtigen den Verpächter zur Kündigung des Pachtverhältnisses nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen.
Kommentare
am 18. Mär. 2022
um 11:09 Uhr
Korrektur 1S 63/19
Korrektur 1S 63/19
am 21. Mär. 2022
um 08:28 Uhr
Es macht Sinn, dass
Es macht Sinn, dass "erheblich" hier noch aufzunehmen.