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§ 6 Gemeinschaftswege und -flächen

Entwurf vom: 
05.03.2022

(1) Das Befahren der Wege in den Kleingartenanlagen mit Motorfahrzeugen aller Art ist verboten. Ausgenommen von dieser Regelung sind zulassungsfreie Elektro-Fahrzeuge. Es ist eine max. Geschwindigkeit von 6 km/h einzuhalten. In besonderen Fällen kann auf Antrag des jeweiligen Vereins eine Ausnahmegenehmigung erteilt werden. Dabei sind die von der Stadt Köln erteilten Auflagen zum Befahren von Anlagenwegen zu beachten.

Weiterhin kann auf Antrag über den Verein vom Amt für Landschaftspflege und Grünflächen eine Einfahrtgenehmigung für Kleingärtner*innen erteilt werden, denen in einem Schwerbehindertenausweis attestiert wird:

„aG“ - außergewöhnlich gehbehindert

„H“ – hilfebedürftig

„G“ - gehbehindert, Grad der Behinderung (GdB) von wenigstens 80 %

(2) Die Wege der Kleingartenanlage sind von den Kleingärtner*innen der jeweils angrenzenden Gärten je zur Hälfte zu pflegen. Sofern sich auf der gegenüberliegenden Seite kein Gartenparzelle befindet, ist der gesamte Weg zu pflegen von Verschmutzungen zu säubern und in einem verkehrssicheren Zustand zu halten.

(3) Bei Glatteis sind ausschließlich abstumpfende Streumittel zu verwenden. Auftauende Stoffe (z. B. Salze) sind nicht gestattet.

(4) Die Pflege und Unterhaltung des Begleitgrüns an den Wegen einschließlich vorhandener Hecken obliegt den Kleingärtnern der angrenzenden Gärten, soweit keine andere Regelung besteht.

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