M.E. zu unbestimmt und nicht vollzugstauglich. Was heißt pflegen? Soll die Formulierung "von Verschmutzungen zu säubern und in einem verkehrssicheren Zustand zu halten", eine Ergänzung oder eine Definition von "pflegen" sein, soll dies nur für die in Satz 2 geregelte Konstellation gelten, dass sich auf der gegenüberliegenden Seite keine Parzelle befindet? Ich fürchte, dass aus Angst, zu penibel zu wirken, schwammige Formulierungen gewählt wurden, die zulasten der ehrenamtlichen KGV-Vorstände Rechtsunsicherheit und Streitigkeiten verursachen werden. Mein Alternativvorschlag mit Begründung:

(2) Die Wege der Kleingartenanlage sind von den Kleingärtner*innen der jeweils angrenzenden Gärten je zur Hälfte zu pflegen. Sofern sich auf der gegenüberliegenden Seite kein Gartenparzelle befindet, ist der gesamte Weg zu pflegen von Verschmutzungen zu säubern und in einem verkehrssicheren Zustand zu halten.

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Der gesamte Entwurfstext

Der gesamte Entwurfstext braucht dringend ein Lektorat bzgl. Rechtsschreibung und anerkannter Standards der Rechtsförmlichkeit. Als untergesetzliche Norm, die u.a. das Bundeskleingartengesetz vollzugstauglich konkretisieren soll, muss die Gartenordnung aus sich heraus verständlich, also entsprechend klar formuliert sein. Davon ist der vorliegende Entwurf m.E. weit entfernt. Die/der durchschnittliche Gärtner/in muss dem Text ohne weitere Auslegungshilfen entnehmen können, was genau seine/ihre Rechte und Pflichten sind! Ich empfehle dringend die Lektüre und Berücksichtigung des "Handbuchs der Rechtsförmlichkeit" - https://www.bmj.de/DE/Themen/RechtssetzungBuerokratieabbau/HDR/HDR_node....

Der einzelne Pächter

Der einzelne Pächter übernimmt / stellt die Verkehrssicherheit des Weges sicher?er
Es handelt sich hierbei um einen Weg, den alle nutzen.
Zudem ist der Weg vom Verein gepachtet und der Verpächter sorgt für die Verkehrssicherheit des Weges.