(1) Grundlage zur Beseitigung von Abwasser und Fäkalien ist das Wassergesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landeswassergesetz – LWG) in der jeweils aktuellen Fassung.
(2) Das Einleiten von Abwasser jeder Art in den Untergrund ist verboten (§ 69 Wasserhaushaltsgesetz und § 56 Landeswassergesetz). Die Errichtung von Wasserspültoiletten mit Anschluss an eine wasserdichte Auffanggrube ist verboten. Die Einrichtung von Wasserspülungen, Duschen, Küchenspülen und anderen Einrichtungen, deren Betrieb eine Wasserver- und -entsorgung erfordert, ist untersagt. Zulässig ist nur die Nutzung von Einzelzapfstellen im Garten. In diesem Zusammenhang entstehendes, unbelastetes Abwasser (z. B. Wasch- oder Gemüseputzwasser) ist zu sammeln und als Gießwasser oder über den Kompost zu entsorgen.
(3) Vor dem 01.01.1991 errichtete Wasserver- und -entsorgungseinrichtungen innerhalb der Aufbauten in den Gärten sowie Schmutzwassersammelgruben können bis zur Beendigung des laufenden Pachtverhältnisses, aber längstens bis zum 31.12.2024, verbleiben. Voraussetzung für den befristeten Verbleib der Gruben ist deren baulich einwandfreier Zustand und die regelmäßige bedarfsgerechte bzw. mindestens einmal jährliche Entleerung durch eine zugelassene Fachfirma. Hierbei sind die Vorgaben und Anforderungen der Schmutzwassersatzung der Stadt Köln in ihrer jeweils gültigen Fassung zu beachten. Entsprechende Nachweise, wie z.B. Gutachten, sind auf Nachfrage der Unteren Wasserbehörde auf Kosten des/der Kleingärtners*in zu erbringen und vorzulegen.
Bei sämtlichen Wasserversorgungseinrichtungen innerhalb der Aufbauten sowie Schmutzwassersammelgruben, die nach dem 01.01.1991 errichtet worden sind, besteht kein Bestandsschutz. Diese Einrichtungen sind von dem/der Kleingärtner*in auf eigene Kosten umgehend zu entfernen. Ein erforderlicher Rückbau hat fachgerecht zu erfolgen.
(4) Chemische Toiletten (Campingtoiletten) sind zulässig. Der/die Kleingärtner*in ist für die sachgerechte Entsorgung verantwortlich.
(5) Generell zulässig (mit Ausnahme in der Kleingartenanlage Im Merheimer Felde, da Auflage des Wasserwerkbetreibers) für den Einsatz im Kleingarten sind biologische Komposttoiletten. Die Entsorgung derartiger Toilettensysteme ist über eine separate Kompostierung mit einer möglichst zweijährigen Verrottungsdauer durchzuführen. Der fertige Kompost soll vorzugsweise im Bereich der Zier- und Baumbeete (auch Obstgehölze) eingesetzt werden.
Annotation vom 03.04.2022 - 17:50
von Gast am 03.04.2022
Die sauberste und umweltschonendste Lösung aller Lösungen soll 2024 verboten werden, obwohl die geschlossenen Sammelgruben von einem Saugwagen abgesaugt und deren Inhalt in die Kläranlage gebracht wird. Was kann es „Saubereres“ geben! Die SteB lässt diese Vorgehensweise für Kleingartenanlagen doch ausdrücklich zu.
Die wasserdichten Sammelgruben, die ordnungsgemäß vor der Geltung des Bundeskleingartengesetzes errichtet wurden, müssten dauerhaften Bestandsschutz haben. Bestandsschutz ist objektbezogen und nicht abhängig von einem Pächterwechsel, wie auch bei Lauben.
Zu glauben, die anfallenden Fäkalien und Abwässer würden ansonsten ordnungsgemäß zu Hause oder in der Kleingartenvereinstoilette, falls vorhanden, entsorgt oder im Garten evtl. separat kompostiert, ist wohl ziemlich naiv. Unter ökologischen Gesichtspunkten ist die Chemietoilette dann aber auch der Supergau, die dann ggf. per Auto/Fahrrad/KVB auch noch nach Hause zu schleppen ist. Ist das die Lösung? Wohl nicht.
Diese Annotation bezieht sich auf: