Wäre es nicht sinnvoller, wenn alle Pächter*innen innerhalb einer gewissen Frist auf Kompost-/Trenntoiletten umstellen?

Vor dem 01.01.1991 errichtete Wasserver- und -entsorgungseinrichtungen innerhalb der Aufbauten in den Gärten sowie Schmutzwassersammelgruben können bis zur Beendigung des laufenden Pachtverhältnisses, aber längstens bis zum 31.12.2024, verbleiben. Voraussetzung für den befristeten Verbleib der Gruben ist deren baulich einwandfreier Zustand und die regelmäßige bedarfsgerechte bzw. mindestens einmal jährliche Entleerung durch eine zugelassene Fachfirma. Hierbei sind die Vorgaben und Anforderungen der Schmutzwassersatzung der Stadt Köln in ihrer jeweils gültigen Fassung zu beachten. Entsprechende Nachweise, wie z.B. Gutachten, sind auf Nachfrage der Unteren Wasserbehörde auf Kosten des/der Kleingärtners*in zu erbringen und vorzulegen.Bei sämtlichen Wasserversorgungseinrichtungen innerhalb der Aufbauten sowie Schmutzwassersammelgruben, die nach dem 01.01.1991 errichtet worden sind, besteht kein Bestandsschutz. Diese Einrichtungen sind von dem/der Kleingärtner*in auf eigene Kosten umgehend zu entfernen. Ein erforderlicher Rückbau hat fachgerecht zu erfolgen.(4) Chemische Toiletten (Campingtoiletten) sind zulässig. Der/die Kleingärtner*in ist für die sachgerechte Entsorgung verantwortlich.