Die sauberste und umweltschonendste Lösung aller Lösungen soll 2024 verboten werden, obwohl die geschlossenen Sammelgruben von einem Saugwagen abgesaugt und deren Inhalt in die Kläranlage gebracht wird. Was kann es „Saubereres“ geben! Die SteB lässt diese Vorgehensweise für Kleingartenanlagen doch ausdrücklich zu.
Die wasserdichten Sammelgruben, die ordnungsgemäß vor der Geltung des Bundeskleingartengesetzes errichtet wurden, müssten dauerhaften Bestandsschutz haben. Bestandsschutz ist objektbezogen und nicht abhängig von einem Pächterwechsel, wie auch bei Lauben.
Zu glauben, die anfallenden Fäkalien und Abwässer würden ansonsten ordnungsgemäß zu Hause oder in der Kleingartenvereinstoilette, falls vorhanden, entsorgt oder im Garten evtl. separat kompostiert, ist wohl ziemlich naiv. Unter ökologischen Gesichtspunkten ist die Chemietoilette dann aber auch der Supergau, die dann ggf. per Auto/Fahrrad/KVB auch noch nach Hause zu schleppen ist. Ist das die Lösung? Wohl nicht.

Vor dem 01.01.1991 errichtete Wasserver- und -entsorgungseinrichtungen innerhalb der Aufbauten in den Gärten sowie Schmutzwassersammelgruben können bis zur Beendigung des laufenden Pachtverhältnisses, aber längstens bis zum 31.12.2024, verbleiben.