Gerichtsurteil zur Deutzer Freiheit auch für das Projekt "Schulstraßen" relevant
Zum Verkehrsversuch "Deutzer Freiheit" hat das Gericht festgestellt, dass auf dieser Straße nichtmals ansatzweise eine Gefahrenlage vorherrscht, die eine Sperrung der Straße für den Autoverkehr rechtfertigte. Nun stellt man diese Straße und das dort eigentlich stattfindende Verkehrsaufkommen der Lindenbornstraße und der Straße Am Pistorhof gegenüber. Die Stadt muss nach der nun erforderlichen Prüfung aller Verkehrsversuche zum Ergebnis kommen, dass auch die temporären Sperrungen der sogenannten "Schulstraßen" rechtlich keinerlei Bestand haben können. Derartige Gefahrenlagen können hier nicht vorliegen. Eine Sperrung zur Förderung der Bewegung o.ä. ohne Bezug zur Verkehrssicherheit steht der Stadt nicht zu. Das macht das aktuelle Urteil mehr als deutlich. Zudem es offensichtlich deutlich mildere Maßnahmen als eine Sperrung gibt. So lässt die Straßenverkehrsordnung auch eine zeitweise Herabsetzung der Höchstgeschwindigkeit zu. In den aktuellen Sperrzeiten würde Tempo 10 ausreichen. Dazu wären Halteverbote das geeignete Mittel. Ob die Stadt Personal hat, diese durchzusetzen ist ihr Problem. Eine Sperrung für den Autoverkehr lässt sich mit Personalmangel nicht begründen. Ich bitte die Moderation, eine Stellungnahme zu diesem Projekt beim zuständigen Dezernat einzuholen und diese hier zu veröffentlichen. Es sollte hier auch ohne Klage ein sofortiger Stopp bzw. einen rechtssicheren Neustart des Projektes "Schulstraßen" in Köln geben.
Kommentare
Das sehe ich auch so. Vielen…
Das sehe ich auch so. Vielen Dank für den Beitrag! Ich bin Anwohnerin in Höhenhaus, Rosenmaarschule
"Ohne einen Bezug zur…
"Ohne einen Bezug zur Verkehrsicherheit" zu sehen, ist das Kunststück, nicht jenseits unserer eigenen Pappnasen zu sehen, dass wir wohlmöglich erstrecht keine Not in Sachen COzwO hätten, bzw. inzw. sogar längst nur der Klimareperatur hinterherlaufen, bestimmt auch hinzukriegen! HzwO-Och8ung!
Antwort der Verwaltung …
Antwort der Verwaltung
Liebe*r Nutzer*in,
vielen Dank für Ihren Beitrag!
Der Beschluss des Verwaltungsgerichts zur Deutzer Freiheit hat keine Auswirkungen auf das Pilotprojekt Schulstraßen, da sich diese nicht miteinander vergleichen lassen.
Die Anordnung der temporären Sperrung im Zusammenhang mit den sogenannten Schulstraßen dient der Erprobung verkehrssichernder Maßnahmen im Schulumfeld sowie der Erforschung des Verkehrsverhaltens aller Beteiligten.
Dies ist nach Maßgabe des Gesetzgebers möglich und wird weiter fortgeführt.
Viele Grüße
Ihre Stadt Köln
Zitat Verwaltungsantwort: …
Zitat Verwaltungsantwort: "Die Anordnung der temporären Sperrung im Zusammenhang mit den sogenannten Schulstraßen dient der Erprobung verkehrssichernder Maßnahmen im Schulumfeld sowie der Erforschung des Verkehrsverhaltens aller Beteiligten."
Was muss denn da erforscht werden?
Die Eltern haben bisher gute 90% des Chaos, indem sie ihre kleinen Schätze mit dem Auto vor die Schule chauffieren und "mal eben" rauslassen - ohne zu merken dass sie selber den "zu unsicheren" Schulweg mit unsicher machen.
Die Kinder rannten nach dem Aussteigen bisher unkontrolliert über den Rad- und Fußweg und gelegentlich über die Straße, weil die Eltern scheinbar nicht in der Lage sind, dem Kind beizubringen, dass auf einem Radweg "ab und zu" auch mal ein Fahrrad kommen könnte. (Und nein! die Radfahrer müssen da keine Rücksicht nehmen, das ist deren Bereich!)
Jetzt sind die Straßen ohne Rücksicht auf Verluste für alle Autofahrer gesperrt, und das Chaos der Elterntaxis verlagert sich in die nächste Querstraße.
Die Kinder können immer noch nicht die Verkehrsregeln und rennen weiter über Radwege, Straßen und Fußwege (oder fahren ohne Verkehrsregeln mit dem Rad, Scooter, Roller, Inlinern und sonstigem Spokus zur Schule).
Und zusätzlich blockieren jetzt die Elternhorden zum Schulbeginn und Schulende noch die Straßen und Fußwege, weil man das arme Schätzchen ja schließlich jetzt zu Fuß bringen und abholen muss (und dann noch ein Schwätzchen halten kann.)
Verkehrsexperten sind sich…
Verkehrsexperten sind sich einig, dass eine abstrakte Gefahr (es zu Unfällen kommen kann) ausreicht und das Rechtsgut "Gesundheit der Kinder" höher wiegt als eine zeitliche Einschränkung für den KFZ Verkehr.
Nach § 45 Abs. 1 S. 1 StVO können die Straßenverkehrsbehörden die Benutzung bestimmter Straßen oder Straßenstrecken aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs beschränken
oder verbieten und den Verkehr umleiten.
„Maßnahmen aus Gründen der Verkehrssicherheit setzen eine Gefahrenlage voraus, die bei durchschnittlichen Verkehrsverhältnissen die Unfallsituation negativ beeinflussen kann. Nicht erforderlich ist eine unmittelbare (konkrete) Gefahr, vielmehr reicht die (abstrakte) Gefährlichkeit von Verkehrssituationen zu bestimmten Zeiten aus, um Eingriffe der Verkehrsbe-hörde auszulösen, z.B. durch den Ausbauzustand der Straßen, Kurven, […] erhebliche Verkehrsdichte“. Vgl. Schurig, a.a.O., S. 725
Auch das Bundesverwaltungsgericht führt insoweit aus, dass es zur Annahme einer derartigen Gefahrenlage nicht des Nachweises bedarf,
„daß jederzeit mit einem Schadenseintritt zu rechnen ist. Es genügt die Feststellung, die konkrete Situation an einer bestimmten Stelle oder auf einer bestimmten Strecke einer Straße lege die Befürchtung nahe, es könnten - möglicherweise durch Zusammentreffen mehrerer
gefahrenträchtiger Umstände - irgendwann in überschaubarer Zukunft mit hinreichender Wahrscheinlichkeit Schadensfälle eintreten“ Vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. September 1995