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§ 5 Abfallvermeidung, Kompost, Baum- und Grünschnitt

Entwurf vom: 
05.03.2022

(1) Rechte und Pflichten der Kleingartenvereine beziehungsweise der Mitglieder, die sich aus anderen rechtlichen Regelungen ergeben, bleiben durch diese Kleingartenordnung unberührt. Dies gilt insbesondere für Rechte und Pflichten, dies sich aus der  Abfallsatzung, der Abfallgebührensatzung und der Straßenreinigungssatzung der Stadt Köln in der jeweils gültigen Fassung ergeben.

(2) Jeder Kleingärtner*in ist verpflichtet, in seinem/ihrem Kleingarten einen Kompostplatz einzurichten. Die Einrichtung zentraler Kompostanlagen als Ersatz ist zulässig.

(3) Organische Materialien sind im Garten zu verwerten, etwa auf dem Kompostplatz, zum Mulchen oder in Totholzhaufen. Totholz ist kein Abfall, sondern ein wichtiges ökologisches Strukturelement.

(4) Nicht kompostierbare Abfälle (zum Beispiel Bauschutt, behandeltes Holz, Hausmüll, Unrat) sind nach den Bestimmungen der Abfallsatzung der Stadt Köln zu beseitigen. Für die ordnungsgemäße Entsorgung von Abfällen ist jeder Kleingärtner*in selbst verantwortlich.

(5) Eine Ablagerung der Abfälle (auch Grünabfälle!) im angrenzenden Grünbereich ist verboten. Für die Beseitigung von in angrenzenden Grünbereichen abgelagerten Abfällen haftet der Verursacher*in beziehungsweise der Verein.

(6) Ansprechpartner zu der Gesamtthematik „Abfall“ sind die Abfallwirtschaftsbetriebe der Stadt Köln.

(7) Größere Äste, Baumstämme, Baum- und Strauchschnitt können nach Anmeldung über den Verein in Zusammenarbeit mit dem Kreisverband durch Großhäcksler zerkleinert werden. Ist eine Verwertung des Häckselgutes innerhalb der Gartenanlage nicht möglich, so ist in Zusammenarbeit mit dem Kreisverband eine alternative Entsorgung zu wählen.

(8) Das Verbrennen von Gartenabfällen, Holz und Papier und anderer Materialien ist verboten. Von Feuerbrand und Monilia befallene Pflanzen dürfen ausnahmsweise auf einem Sammelplatz in der Kleingartenanlage mit Genehmigung des Vereinsvorstandes verbrannt werden.

(9) Andere als die genannten Entsorgungsarten sind verboten.

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