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Argumentation der Stadt greift nicht

Pilotprojekt Schulstraßen

Argumentation der Stadt greift nicht

Lindenbornstraße
Am Pistorhof

Eine sachliche und persönliche Betrachtung "von Außen":

Die Stadt argumentiert pro Pilotprojekt "Schulstraße" insbesondere mit
- Verkehrsberuhigung, Unterbinden von sogenannten Eltern-Taxis
- Sicherer Schulweg
- Bewegung und Ausgleich für die Kinder

Eine Umsetzung der sogenannten Schulstraßen erfolgte durch die Stadt mit zeitlich begrenzten Einfahrtverboten für KFZ, also mit Verkehrsverboten.

Ein solches Verkehrsverbot erziehlt seine Wirkung regelmäßig nur, wenn es auch konsequent durch die zuständige Behörde kontrolliert wird. Zuständig ist hier die Polizei. Diese kann aber wahrscheinlich nur sehr sporadisch Kontrollen gewährleisten. Sonstige Personen an den Sperrstellen, zum Beispiel Eltern, sind nicht berechtigt in den Straßenverkehr einzugreifen um das per Beschilderung angeordnete Einfahrtverbot durchzusetzen. Zumindest fraglich erscheint dazu bereits jetzt, ob diese sonstigen Personen überhaupt berechtigt sind, Sperreinrichtungen selbstständig auf die Fahrbahn zu stellen und wieder zu entfernen. Hierzu bedarf regelmäßig einer behördlichen Genehmigung in Form einer Anordnung gegenüber einem bestimmten Adressaten. Hier stellt sich auch die Frage der Haftung bei Schäden durch unsachgemäße Aufstellung dieser Sperreinrichtungen durch diese sonstigen Personen.

Die umgesetzte Maßnahme in der durch die Stadt gewählten Form muss jedoch auch geeignet, erforderlich und angemessen sein.

Eine solche Prüfung dürfte zunächst auch die Einrichtung und Kontrolle eines absoluten Halteverbots als milderes Mittel gegenüber einem Verkehrsverbot umfassen. Die Stadt gibt hier an, für die Kontrolle eines Halteverbots vor den Schulen nicht genügend Personal zu haben. Dies gilt jedoch wahrscheinlich auch für die Polizei zur Kontrolle des Einfahrtverbotes.

Am Beispiel Lindenbornstraße ist hier außerdem festzustellen, dass für den betroffenen Straßenabschnitt zuvor überhaupt kein absolutes Halteverbot für die Fahrbahn bestand. Lediglich ein zeitlich beschränktes Parkverbot für einen kleinen Teil der Straße ist vorhanden. Somit kann auch das Argument der Nichtbeachtung von Halteverboten nicht greifen.

Ein solches Verkehrsverbot, wie es die Stadt erlassen hat, berührt ganz erheblich die Belange der Anwohnenden der betroffenen Straße sowie weiterer Personen, insbesondere derer, die den sogenannten Anliegerbegriff erfüllen. Bei angemieteten bzw. privateigenen Stellplätzen kann die Einschränkung in der Erreichbarkeit durchaus als schwerwiegend bezeichnet werden, unabhängig von der zeitlichen Beschränkung des Verkehrsverbots. Hierbei muss auch berücksichtigt werden, dass die Einschränkungen nicht in verkehrsarmen Zeiten bestehen, sondern eben genau zu Zeiten des allgemeinen Berufsverkehrs. Auch dies muss bei der Prüfung der Angemessenheit berücksichtigt werden. Dies ist dem Anschein nach nicht erfolgt. Die Stadt gibt in diesem Zusammenhang auch an, dass sie derzeit rechtlich keine Möglichkeit hat, per Beschilderung Anwohnende vom Verkehrsverbot auszunehmen und auf eine diesbezügliche Änderung der Straßenverkehrsordnung hofft.

Zur Erhöhung der Sicherheit des Schulweges ist das Verkehrsverbot auch eher nicht geeignet. Die Lindenbornstraße ist ohnehin eine Nebenstraße, bei der Straße Am Pistorhof handelt es sich sogar um eine Sackgasse. Um Querungen der Straße zu erleichtern, wären hingegen beispielsweise die Herabsetzung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf 20 Stundenkilometer sowie die Einrichtung von Querungshilfen geeignet und gegenüber einem Verkehrsverbot ein milderes Mittel.

Auch zur tatsächlichen Verbannung der sogenannten Eltern-Taxis ist die Maßnahme nicht geeignet, da diese problemlos außerhalb des gesperrten Bereiches halten können. Hier kann also lediglich eine Verlagerung dieses Phänomen erwartet werden.

Die Förderung von Bewegung und Ausgleich von Kindern kann kein Argument für ein Verkehrsverbot darstellen, da zum Erreichen der jeweiligen Schule als zu Fuß Gehende ohnehin nur der Gehweg genutzt werden darf. Die Fahrbahn ist weiterhin dem Verkehr mit Fahrzeugen vorbehalten.

Fazit:

Die vorgenommene Maßnahme der Stadt in Form eines Verkehrsverbots halte ich weder für geeignet, noch für erforderlich, noch für angemessen. Geeignetere und angemessenere Maßnahmen stehen zur Verfügung, die zunächst hätten erprobt werden können und nach meinem Dafürhalten sogar eine tatsächliche Wirkung zu Gunsten der Schulwegsicherheit erzielt hätten. Zur Einführung einer sogenannten Schulstraße in der erwünschten Form, wäre ein Zuwarten auf rechtliche Änderungen, die eine Ausnahme von Anwohnenden von Verkehrsverboten ermöglichen, zumutbar. Eine tatsächliche und unmittelbare Gefahrenlage, die ein solches Verkehrsverbot unbedingt und ohne Zuwarten erforderlich machen würde, ist beim besten Willen nicht erkennbar.

Zuständige Aufsichtsbehörde ist im Übrigen das Verkehrsdezernat der Bezirksregierung Köln.

Kommentare

Gespeichert von Andreas Wendt am Do., 09.03.2023 - 19:52

Ihr Kommentar macht deutlich, dass sie z.b. die Verkehrssituation am pistorhof überhaupt nicht kennen. Die Schulstraße zeigt großartige Wirkung, weil es eben etwas anderes ist, sich direkt über ein Verbot hinweg zu setzen, als sich einfach durchzuwurschteln.

Am Pistorhof ist der gesamte Elterntaxi-Verkehr Richtung Lidl ausgewichen und somit wurde objektiv die Sicherheit im direkten Schulumfeld massiv für die Schwächsten verbessert.

Gespeichert von H.H. am Di., 14.03.2023 - 20:42

Top formulierte Argumentation. Großartig, vielen Dank dafür!

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