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Einrichtung Tempo 30 Parkgürtel

Einrichtung Tempo 30 Parkgürtel

Sehr geehrte Frau Reker, wissen Sie, ab wann die Anwohner des Parkgürtels (Escher Str. / Geldern Str.) mit der Einrichtung Tempo 30  rechnen können? Wenigstens in den Abend- und Nachtstunden wäre ein Lärmschutz sehr erholsam.

Antwort

Die Einrichtung von Tempo 30 setzt entsprechende Regelungen in der Straßenverkehrs-Ordnung und der zugehörigen Verwaltungsvorschrift voraus. Etabliert und zur Umsetzung geregelt sind die Anordnung von:

  • Verkehrsberuhigter Bereich ("Spielstraße")
  • Tempo-30-Zone in Wohngebieten
  • Verkehrsberuhigter Geschäftsbereich (Tempo-20-Zone)

Mit den bestehenden Instrumentarien sind weitgehend Wohnquartiere von der Regelung abgedeckt. Streckenbezogene Geschwindigkeitsbeschränkungen sind nur bei absehbarer Verkehrsgefährdung (zum Beispiel an Eingängen von Kindergärten, Senioreneinrichtungen, Schulen) zulässig. Die StVO und die Verwaltungsvorschrift zur StVO setzen strenge Prüfmaßstäbe, wenn die Geschwindigkeit von der innerörtlichen Regelgeschwindigkeit auf 30 km/h herabgesetzt werden soll. Insbesondere bei klassifizierten Straßen oder Straßen des Grundnetzes sind hier die Voraussetzungen streng zu beachten. Im Bereich des Parkgürtels liegen die Voraussetzungen zur Geschwindigkeitsreduzierung nicht vor.

Im Hinblick auf die Forderung der Lärmminderung ist ein Lärmgutachten Voraussetzung für eine entsprechende Anordnung. Nach Feststellung von Grenzwertüberschreitungen gemäß den "Richtlinien für den Lärmschutz an Straßen" (RLS) sind Maßnahmen der Minderung abzuwägen. Dabei ist die Reduktion der Fahrgeschwindigkeit nur eine Möglichkeit. Verkehrsverlagerungen, Minderung des Schwerverkehrsanteils oder der Einbau von lärmminderndem Asphalt sind weitere Optionen. Eine reine Geschwindigkeitsbeschränkung kann bei fehlender Koordinierung der Ampeln und der Linienführung des ÖPNV sogar gegenteilige Wirkung entfalten. Die Lärmgutachten werden durch das Amt für Straßen und Radwegebau und das Umweltamt veranlasst. Gemeinsam erfolgt eine Abwägung möglicher zu ergreifender Maßnahmen.

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