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Parken auf Gehwegen

Parken auf Gehwegen

Die Antwort der letzten Sprechstunde zur Duldung des Gehwegparkens leuchtet nicht ein. Aus der Tatsache, dass ein Gericht entschieden hat, dass bei <80cm Restgehwegbreite abgeschleppt werden muss folgt logisch nicht, dass Gehwegparker gänzlich ohne Verwarnung geduldet werden dürfen.

Antwort

Parken auf Gehwegen und auf Platzflächen ist, unabhängig davon, ob es behindert oder nicht, ein mit massiven Mitteln zu unterbindendes Übel. Seine Überwachung ist daher mit hoher Priorität zu betreiben. Die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten liegt im pflichtgemäßen Ermessen der zuständigen Behörden. Die Verkehrsüberwachung geht entsprechend situationsbezogen und mit Augenmaß vor. Nur so ist gewährleistet, dass der eingeräumte Ermessenspielraum auch pflichtgemäß und im Einzelfall ausgeübt wird.

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