Die Vorgehensweise, erst bei einer Unterschreitung der Durchgangsbreite von 1,2 Metern eine Behinderung anzunehmen und weitere Maßnahmen zu veranlassen, deckt sich mit der Rechtsprechung (OVG NRW, Beschluss vom 20. Dezember 2012 - 5 A 2802/11).
Parken auf Gehwegen und auf Platzflächen ist, unabhängig davon, ob es behindert oder nicht, ein mit massiven Mitteln zu unterbindendes Übel. Seine Überwachung ist daher mit hoher Priorität zu betreiben. Eine Behinderung ist bei einem normal frequentierten Gehweg bei einem verbleibenden Durchgang von weniger als 1,2 Metern anzunehmen. Je nach tatsächlichem Fußgängeraufkommen kann dieser Wert jedoch niedriger oder höher sein.