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Anlieger*in/ Eigentümer*in

Ich möchte mich an evtl. anfallenden Kosten nicht beteiligen, und möchte vorschlagen, die vorhandene gut funktionierende und nicht sonderlich verschlissende Straßenbeleuchtung kostengünstig auf LED umzurüsten. 

Kommentar der Verwaltung

Vielen Dank für Ihre Nachricht.

Für die Leuchten besteht aus Gründen der Betriebs- und Verkehrssicherheit sowie technischer Vorgaben die Pflicht zur Erneuerung, weil die Leuchten und Masten durch Alterung verschlissen sind und den Anforderungen an technische Standards und Normen nicht mehr entsprechen.

Die Beleuchtungsmasten im Stadtgebiet Köln werden von der RheinEnergie AG circa alle vier Jahre einer technischen Prüfung unterzogen. Im Rahmen dieser Prüfung werden die Beleuchtungsmaste gewartet, das bedeutet die Leuchtmittel werden gewechselt und je nach Verschmutzung werden die Leuchten gereinigt (die Kosten trägt die Stadt). Des Weiteren prüft die RheinEnergie AG bei der Wartung die Standfestigkeit der Beleuchtungsmasten. Wenn dabei festgestellt wird, dass bei einem oder mehreren Masten nicht mehr die Garantie übernommen werden kann, dass sie noch weitere vier Jahre gefahrlos betrieben werden können, werden sie aus Gründen der Verkehrssicherheit erneuert. Die RheinEnergie AG erstellt nach diesem Prinzip eine Prioritätenliste die nach und nach abgearbeitet wird. Die Sechzigstraße befindet sich seit circa 1,5 Jahren auf dieser Liste.

Aufgrund der Wartungsarbeiten ist den Leuchten und Masten ihr erneuerungsbedürftiger Zustand oft nicht ohne Weiteres anzusehen.

Im Rahmen der Maßnahme erfolgt auch eine Umrüstung aus LED Leuchten.

Gemäß § 8 Absatz 2 Satz 2 Kommunalabgabengesetz des Landes Nordrhein-Westfalen sind Straßenbaubeiträge von den Eigentümer*innen der durch die betreffende Anlage (in diesem Fall die Sechzigstraße) erschlossenen Grundstücke zu erheben.

Da aufgrund der Förderrichtlinie Straßenausbaubeiträge vom 03.05.2022 die Anliegeranteile in diesem Fall zu hundert Prozent vom Land NRW bezuschusst werden, ergibt sich für die Eigentümer der anliegenden Grundstücke im Endeffekt keine Zahlungsverpflichtung. Somit entstehen für Sie keine Kosten. Um spätere Missverständnisse zu vermeiden, möchte ich schon jetzt darauf hinweisen, dass die Eigentümer der anliegenden Grundstücke dennoch einen Bescheid über Null Euro erhalten werden.

Herzliche Grüße
Ihr Bauverwaltungsamt

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