Der Rat der Europäischen Union hat mit seinem Beschluss vom 04.03.2022, mit dem er die Massenzustromsrichtlinie in Kraft gesetzt hat, einen vorübergehenden Schutzstatus für drei verschiedene Personengruppen beschlossen. Auf dieser Grundlage, in Verbindung mit § 24 AufenthG, erteilt die Ausländerbehörde entsprechende Aufenthaltserlaubnisse, bis zum Erhalt dessen wird eine sog. Fiktionsbescheinigung ausgestellt.
Bei Menschen mit lediglich befristetem Aufenthaltsrecht in der Ukraine, hat die Prüfung einer möglichen sicheren und dauerhaften Rückkehr Vorrang. Nur wenn eine solche aus objektiven und individuellen Gründen – grundsätzlich zu vermuten bei Menschen aus Afghanistan, Eritrea, Irak und Syrien - ausgeschlossen ist, kann eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG erteilt werden.
Die Handlungsmöglichkeiten auf kommunaler Ebene sind somit begrenzt. Mit Verlängerung der Ukraine-Aufenthalts-Übergangsverordnung ist jedoch der Aufenthalt in jedem Fall bis zum 31.08.2022 erlaubt – eine gesonderte Bescheinigung bedarf es hierfür nicht. Betroffenen Personen versucht die Verwaltung bereits jetzt alternative Wege für einen Aufenthalt in Deutschland aufzuzeigen. Insbesondere können Drittstaatsangehörige, die nicht unter den EU-Schutzstatus fallen, selbstverständlich eine Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer Arbeit oder zur Aufnahme eine Studiums beantragen. Darüber hinaus steht das reguläre Asylverfahren zur Geltendmachung von Schutzbelangen offen.