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Lärm durch Luft- und Straßenverkehr

Lärm durch Luft- und Straßenverkehr

Nachfluglärm von täglich 3 bis 6 Uhr über dichtbesiedelte Gebiete plus Autobahnlärm. muss man das aushalten?

Antwort

Nächtliche Passagierflüge und Frachtflüge am Flughafen sind gemäß der bestehenden bis 2030 gültigen Nachtflugreglung zulässig. Der Bundesverkehrsminister hat die 2011 von der damaligen Landesregierung verfügte Begrenzung des Flugbetriebes in Form einer Einführung eines Nachtflugverbotes für Passagiermaschinen aus rechtlichen Gründen abgelehnt. Außerdem hat das Oberverwaltungsgericht Münster 2015 die Klagen mehrerer Anwohner*innen des Flughafens Köln/Bonn auf Anordnung eines Nachtflugverbotes abgewiesen (Urt. v. 03.06.2015, AZ. 20 D 16/14.AK). Die Kölner Stadtverwaltung ist nicht die Genehmigungs- und Aufsichtsbehörde für den Flughafen und hat somit nahezu keine Möglichkeiten direkt auf das Fluggeschehen Einfluss zu nehmen. Allerdings wird sie sich weiterhin im Rahmen ihrer Mitwirkungsfunktion in der Fluglärmkommission für eine Verbesserung der „flugtechnischen“ Maßnahmen zur Begrenzung des nächtlichen Fluglärms (leisere Maschinen, An- und Abflugverfahren, erhöhte nächtliche Fluggebühren usw.) einsetzen.
Zuständig für den von den Autobahnen in Köln ausgehenden Lärm ist die Autobahn GmbH des Bundes.

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