Nach der Dienst- und Geschäftsanweisung der Stadt Köln gilt Folgendes: „Parken auf Gehwegen - und auf Platzflächen - ist, unabhängig davon, ob es behindert oder nicht, ein mit massiven Mitteln zu unterbindendes Übel. Seine Überwachung ist daher mit hoher Priorität zu betreiben“. Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen nimmt bei einem verbleibenden Durchgang von 80 Zentimeter Durchmesser an, dass eine Behinderung des Fußgängerverkehrs vorliegt, welche eine Abschleppmaßnahme rechtfertigen könne. Die Vorgehensweise des Verkehrsdienstes, erst bei einer Unterschreitung der Durchgangsbreite von einem Meter eine Behinderung anzunehmen und weitere Maßnahmen zu veranlassen, geht insofern mit der Rechtsprechung konform. Von einer grundsätzlichen Duldung des Gehwegparkens kann daher nicht gesprochen werden.
Die Verwarnpraxis des Verkehrsdienstes wurde bereits im Jahr 2021 im Rahmen einer kleinen Anfrage der Landesregierung (https://www.landtag.nrw.de/portal/WWW/dokumentenarchiv/Dokument/MMD17-1…) geprüft und für rechtskonform befunden.