Wir erarbeiten den Lärmaktionsplan für Köln!
Im ersten Schritt haben wir Lärmberechnungen durchgeführt. Im Anschluss haben Sie uns Ihre Erfahrungen im Rahmen eines Online-Dialogs mitgeteilt.
Daraus haben wir nun einen Berichtsentwurf erstellt!
Zum Berichtsentwurf
Im Rahmen der Lärmaktionsplanung ist nur der Lärm durch Verkehr und durch Anlagen, die gemäß der Industrieemissionsrichtlinie der EU genehmigt werden, relevant. Baulärm, Freizeitlärm und Nachbarschaftslärm sind nicht Teil der Lärmaktionsplanung. Eingaben zu diesen Themen konnten daher leider nicht verwertet werden.
Ziel der Beteiligung war es, ein allgemeines Stimmungsbild zu lärmbelasteten Orten zu erstellen sowie Vorschläge zum Schutz und zur Weiterentwicklung der „städtischen Ruheorte“ zu bekommen.
Die Öffentlichkeitsbeteiligung wurde in Form von zwei Kartendialogen durchgeführt. In einem Kartendialog wurden Eingaben zu lärmbelasteten Orten gesammelt, wobei zwischen folgenden Lärmquellen unterschieden wurde:
- Straßenverkehr
- Sonstiger Schienenverkehr (Bahnen der Kölner Verkehrs-Betriebe AG sowie der Häfen und Güterverkehr Köln AG)
- Flugverkehr
- Industrieanlagen und Häfen
In einem weiteren Kartendialog konnten Sie Vorschläge für die Festsetzung und Weiterentwicklung der "Städtischen Ruheorte" teilen.
Die Ergebnisse stellen eine Grundlage für den weiteren Planungsprozess dar und wurden in der Fortschreibung des Lärmaktionsplans (Stufe 4) berücksichtigt.
Hintergrund
Der Rat der Stadt Köln hat am 19. Dezember 2017 den aktuell gültigen Lärmaktionsplan (Stufe 2) für Köln beschlossen. Der Lärmaktionsplan basiert auf dem "Handlungs- und Maßnahmenkatalog zum Lärmaktionsplan der Stadt Köln", welcher am 22. September 2016 vom Rat der Stadt Köln beschlossen wurde. Die erste Fortschreibung (Stufe 3) wurde am 12. Dezember 2019 vom Rat beschlossen. Nun steht eine erneute Überprüfung und Fortschreibung des Lärmaktionsplans an. Hierzu führte die Stadt Köln vom 23.10.2023 bis zum 19.11.2023 eine vierwöchige Öffentlichkeitsbeteiligung durch.
Nach EU-Umgebungslärmrichtlinie in Verbindung mit § 47 d Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) sind alle Kommunen auf Grundlage der Lärmkartierung verpflichtet, Lärmaktionspläne aufzustellen. Dabei soll der Öffentlichkeit die Möglichkeit zur Mitwirkung gegeben werden. In diesem Beteiligungsportal konnten Sie an der aktuellen Fortschreibung zur Lärmaktionsplanung (Stufe 4) mitwirken.