Andererseits: Ich darf bis zu 50m² wasserundurchlässig anlegen. Also bei Pächterwechsel erst mal alle Betonterrassen komplett herausreißen (onökologisch!) und dann gleich wieder wasseundurchlässig anlegen ???

(12) Rutsche oder Schaukel(12.1) Pro Garten ist das Aufstellen von einer Rutsche oder einer Schaukel erlaubt. Eine maximale Höhe von 2,50 Meter darf nicht überschritten werden. Der Standort muss parallel zur Nachbargartengrenze ausgerichtet sein (Unfallschutz) und ist mit dem Vereinsvorstand abzusprechen.(12.2) Ein Grenzabstand von mindestens 1,50 m zur Gartengrenze ist einzuhalten.(12.3) Die Verkehrssicherheitspflicht obliegt dem/der Pächter*in des Gartens. Es besteht Rückbaupflicht bei Pächterwechsel. nach oben(13) SandspielflächenPro Garten ist das Aufstellen von einer Sandkiste mit maximal 4,00 qm erlaubt. Ein Grenzabstand von mindestens 1,50 m zum Nachbargarten ist einzuhalten.Es besteht Rückbaupflicht bei Pächterwechsel. nach oben(14) TrampolinPro Garten ist das Aufstellen von einem Trampolin mit maximal 2,20 m Außendurchmesser erlaubt. Der Standort ist mit dem Vereinsvorstand abzusprechen. Ein Grenzabstand von mindestens 1,50 m zur Gartengrenze ist einzuhalten. Das Aufstellen ist nur in dem Zeitraum vom 01.04. bis zum 30.09. eines jeden Jahres erlaubt. Die Verkehrssicherheitspflicht obliegt dem/der Pächter*in des Gartens. nach oben(15) ZelteTemporäres Aufstellen von Campingzelten nicht über 14 Tage ist in den Sommermonaten im Garten zulässig. nach oben(16) Pergolen (Bauerlaubnis erforderlich)(16.1) Eine Pergola ist ein flächiges Holz- oder Metallrankgerüst ohne jegliche Abdeckung, die ein gestalterisches Bindeglied zwischen der Laube und dem Außenraum darstellt, zum Zweck einer Berankung durch Pflanzen. Die Pergola muss mindestens an einer Seite an der Laubenfassade anschließen.Größe: Pergolen können in einer Größe bis insgesamt max.12 qm gestattet werden.Höhe: Die Pergola darf eine Höhe von 2,50 m nicht überschreiten.(16.2) Ablösesumme: Bei Pächterwechsel kann eine Übernahme der Pergola durch den Nachpächter nur auf freiwilliger Basis erfolgen. Ansonsten gilt die Rückbaupflicht des scheidenden Pächters*in.(16.3) Des Weiteren gelten die gleichen Bestimmungen wie für überdachte Freisitze. nach oben(17) Rankgerüste (Bauerlaubnis erforderlich)Rankgerüste (Spaliergerüste zur Unterstützung von Nutz- und Zierpflanzen) werden in einreihiger linearer Bauweise zusätzlich zur Pergola bis zu einer Länge von insgesamt max. 10,00 m gestattet.Die Höhe ist auf 2,50 m zu begrenzen. Ein Abstand von mindestens 1,50 m zur Gartengrenze ist einzuhalten. nach oben(18) Terrassen und versiegelte Gartenwege (keine Bauerlaubnis erforderlich)(18.1) Versiegelte Flächen wirken sich nachteilig aus auf die Bodenorganismen, die Bodenfruchtbarkeit, den Wasserhaushalt und das Kleinklima aus. Deshalb sind versiegelte Flächen im Kleingarten zu minimieren. Versiegelt ist eine Fläche dann, wenn das Wasser nicht an Ort und Stelle im Boden versickern kann. Das Betonieren der Terrassen und Gartenwege sowie von Einfassungen ist verboten.(18.2) Noch vorhandene betonierte Terrassen, Gartenwege und Einfassungen sind spätestens bei Pächterwechsel zu entfernen.(18.3) Wasserundurchlässige Flächen für Laube, Aufbauten, Terrassen und Wege dürfen nur bis zu einer Gesamtgröße von max. 50 qm angelegt werden(18.4) Weitere Wege und Plätze dürfen grundsätzlich nur wasserdurchlässig angelegt und befestigt werden. Dies kann erfolgen zum Beispiel mittels einer wassergebundenen Wegedecke, Rasenfugenpflaster (Fugenbreite mindestens 3 cm), Rasen-Schotter-Wege, Holzhäcksel unbehandelt etc.. Über befristete Ausnahmen für Gehbehinderte während des Pachtverhältnisses entscheidet der Kreisverband Kölner Gartenfreunde e.V. auf Antrag. nach oben(19) Gewächshaus (Bauerlaubnis erforderlich)(19.1) Im Einzelgarten darf nur ein Gewächshaus errichtet werden. Das Gewächshaus darf nur der Anzucht und Kultivierung von Pflanzen dienen.(19.2) Gewächshäuser jeder Art dürfen weder an die Laube noch an den überdachten Freisitz oder an das Gerätehaus angebaut werden. Die Vorlage einer Planskizze ist notwendig. Der Standort ist mit dem Vereinsvorstand abzustimmen. Eine Fundamentierung ist verboten, ebenso das Errichten auf oder mit Mauern, die Verwendung von Glasbausteinen und eine Versiegelung des Bodens jeglicher Art im Innern. Zur Befestigung des Gewächshauses im Boden können entsprechende Einschlag- oder Einschraub-Bodenhülsen verwendet werden.(19.3) Material: Die Errichtung eines Gewächshauses kann wahlweise entweder in fester Bauweise oder als Foliengewächshaus erfolgen.Ein Gewächshaus in fester Bauweise ist nur aus lichtdurchlässigen Glasscheiben oder Kunststoffplatten gestattet.Größe und Höhe: Gewächshäuser sind bis zu einer Größe von max. 7,50 qm und einer Firsthöhe von max. 2,25 m erlaubnisfähig.Grenzabstände: Ein Abstand von mindestens 0,50 m zur Gartengrenze ist einzuhalten.(19.4) Ablösesumme: Bei Pächterwechsel kann eine Übernahme des Gewächshauses durch den Nachpächter nur auf freiwilliger Basis erfolgen. Ansonsten gilt die Rückbaupflicht des scheidenden Pächters*in. nach oben(20) Frühbeete und temporäre Pflanzenschutzdächer (keine Bauerlaubnis erforderlich)Frühbeete und temporäre Pflanzenschutzdächer sind ohne Fundamentierung erlaubt. nach oben(21) Gartenmauern, Gabionen (keine Bauerlaubnis erforderlich)(21.1) Erlaubt und erwünscht sind als Trockenmauern aufgebaute Mauern bis zu einer maximalen Höhe von 1,50 m aus Naturmaterialien, d. h. die Verwendung von Mörtel, Beton und Betonsteinen ist untersagt, ebenso eine Fundamentierung.(21.2) Mauern aus Gabionen sind nicht gestattet.(21.3) Ein Grenzabstand von mindestens 0,50 m ist einzuhalten. nach oben(22) Hochbeete (keine Bauerlaubnis erforderlich)(22.1) Hochbeete dürfen aus mobilen Materialien, d. h. ohne Fundamentierung und Mörtel, bis zu einer Höhe von 1,00 m erstellt werden.(22.2) Ein Grenzabstand von mindestens 0,50 m ist einzuhalten.(22.3) Die Beete sind so zu erstellen, dass sie bei Abgabe des Gartens ohne weiteren Aufwand wieder restlos entfernt werden können. Eine Entschädigung bei Abgabe des Gartens erfolgt bei einer Übernahme durch einen neuen Pächter, auf freiwilliger Basis. Ist eine Übernahme nicht gewünscht, sind Hochbeete restlos aus dem Garten zu entfernen nach oben(23) Kies- und SchotterbeeteDas Anlegen von Kies- oder Schotterbeeten u. ähnlichem ist verboten. Vorhandene Kies- und Schotterbeete etc. sind umgehend fachgerecht zurück zu bauen. Die Steine sind restlos zu beseitigen, der Boden als kleingärtnerisch nutzbare schadstofffreie Fläche wieder herzustellen. nach oben(24) Abgrabungen, Ausschachtungen, Aufschüttungen, Bodenmodellierungen(24.1) Abgrabungen und Ausschachtungen sind nur im Zusammenhang mit den erlaubten Baumaßnahmen im dafür notwendigen Maß zulässig. Der Erdaushub verbleibt auf der Parzelle und ist in die Gestaltung des Gartens einzubeziehen.(24.2) Aufschüttungen und Bodenmodellierungen sind nur mit dem anfallenden Aushub der eigenen Baumaßnahmen bis zu einer Höhe von 0,60 m erlaubt. Dabei ist aus Bodenschutzgründen der Oberboden bis zu einer Stärke von 0,30 m vom Unterboden zu trennen und beides in richtiger Reihenfolge wieder einzubauen.(24.3) Unerlaubte Abgrabungen, Ausschachtungen und Aufschüttungen sind umgehend fachgerecht zurückzubauen. Fremder Boden ist zu beseitigen; die Fläche ist als kleingärtnerisch nutzbare schadstofffreie Fläche wieder herzustellen.nach oben(25) GeräteboxDas Aufstellen von Geräteboxen ist nur auf einer bereits versiegelten Terrasse erlaubt. nach oben(26) Unterirdische SammelbehälterUnterirdische Sammelbehälter für Flüssigkeiten oder Materialien jeglicher Art sind verboten. Vorhandene Behälter sind zu entfernen, die Grube ist fachgerecht mit Unter- und Oberboden zu verfüllen. nach oben(27) Heizen und Kochen(27.1) Das Benutzen sowie Aufstellen von Holz-, Kohle- und Ölöfen sowie Kaminen oder anderen Feuerstellen in den Aufbauten des Kleingartens ist verboten. Vorhandene dementsprechende Feuerstellen innerhalb der Aufbauten sind zu entfernen.(27.2) Zum Heizen der Gartenlaube und zum Kochen können handelsübliche Gasöfen, die den gesetzlichen Sicherheitsvorschriften für Innenräume entsprechen, verwendet werden. Die Gasflaschen sind außerhalb der Laube in einem sicheren Behälter zu lagern. Die Sicherung der gesamten Gasanlagen gegen Unfallgefahren obliegt dem/der Kleingärtner*in. Für eine ausreichende Belüftung innerhalb der Laube ist zu sorgen.(27.3) Alle Flüssiggasanlagen im Kleingarten sind nach den Technischen Richtlinien Flüssiggas  2021 (TRF) zu errichten und zu betreiben. Größere Anlagen (Behälteranlagen) sind im Kleingarten verboten. nach oben(28) Partyzelte, einfache Pavillons, Sonnensegel (keine Bauerlaubnis erforderlich)(28.1) Partyzelte, einfache Pavillons und Sonnensegel sind keine baulichen Anlagen im Sinne des § 7 dieser Gartenordnung und werden, sofern sie einfach und schnell auf- und abzubauen sind (zum Beispiel Ruck-Zuck-Pavillons), deshalb auch nicht für die Berechnung der bebauten Fläche im Einzelgarten herangezogen.(28.2) Damit sind nur solche Pavillons gemeint, die mit einem einfachen zusammengesteckten Rohrgestell versehen oder faltbar sind und mit ein paar Seilen abgespannt gesichert werden. Eindeutig nicht gemeint sind damit Pavillons, die über ein festes Stahl- oder Holzgestell verfügen, welches auf einer festen Unterlage fest verschraubt ist und dann ganzjährig im Garten verbleibt(28.3) Partyzelte, einfache Pavillons und Sonnensegel dienen ausschließlich als Sonnenschutz. Das Aufstellen ist nur im Zeitraum vom 01.04. bis 30.09. eines jeden Jahres und nur über einen ununterbrochenen Zeitraum von jeweils 4 Wochen gestattet. Zu bestimmten Anlässen, wie zum Beispiel Feiern, ist ein darüber hinaus zeitlich begrenztes Aufstellen mit dem Vereinsvorstand abzustimmen.(28.4.) Eine Fundamentierung ist verboten. Partyzelte, einfache Pavillons und Sonnensegel dürfen im Einzelgarten eine Größe von zusammen insgesamt maximal 12,00 qm nicht überschreiten. Bestimmungswidrig genutzte Sonnenschutzvorrichtungen sind umgehend zu entfernen. nach oben(29) GartennummerAn jedem Garten ist deutlich die Gartennummer am Tor beziehungsweise im Eingangsbereich anzubringen. nach oben(30) Solaranlage (keine Bauerlaubnis erforderlich)Solaranlagen auf Dachflächen sind gestattet. Die Einspeisung von überschüssigem Strom in das Netz, ist nur zulässig, wenn der Verein dies gemeinschaftlich unterstützt.Bei Pächterwechsel kann eine Übernahme durch den Nachpächter nur auf freiwilliger Basis erfolgen. Ansonsten gilt die Rückbaupflicht des scheidenden Pächters*in. nach oben(31) Antennen und SatellitenschüsselnDas Anbringen und Aufstellen von Antennen und Satellitenschüsseln im Kleingartengelände ist verboten. Vorhandene Anlagen sind zu entfernen. nach oben(32) Windkrafträder(32.1) Baugenehmigungsfreie Kleinwindanlagen dürfen eine Höhe nicht überschreiten, die dem Abstand zur nächst liegenden Nachbargrundstücksgrenze entspricht. Eine mögliche Geräuschentwicklung ist zu berücksichtigen.(32.2) Die Kleinwindanlage ist so zu erstellen, dass sie bei Abgabe des Gartens ohne weiteren Aufwand wieder entfernt werden kann. Eine Entschädigung bei Pächterwechsel des Gartens erfolgt nicht.(32.3) Bei Pächterwechsel kann eine Übernahme durch den Nachpächter nur auf freiwilliger Basis erfolgen. Ansonsten gilt die Rückbaupflicht des scheidenden Pächters*in. nach oben(33) BeleuchtungEine dauerhafte Beleuchtung des Gartens, außerhalb der Nutzungszeiten, ist nicht gestattet. nach oben(34) Fahnenmast (Bauerlaubnis erforderlich)(34.1) Es ist nur ein Fahnenmast und eine Flagge oder Fahne pro Garten erlaubt. Es sind nur Masten ohne Betonfundamente zulässig. Die maximale Masthöhe über Erdboden beträgt 4,00 m. Die maximale Größe der Flaggen und Fahnen ist die Standartgröße von 0,90 m x 1,50m = 1,35 qm.(34.2) Der Mindestgrenzabstand des Mastes zu den Gartengrenzen ist der Masthöhe (über Erdboden) gleichzusetzen. Der Mindestgrenzabstand bei Befestigung an vorhandenen Bauwerken ist der oberen Aufhängungshöhe (über Erdboden) gleichzusetzen, gemessen von der der Innenkante der Flaggen und Fahnen.(34.3) Das Hissen der Flagge oder Fahne ist nur bei Anwesenheit im Garten und unter Vermeidung von Geräuscherzeugung jeglicher Art und Ursache erlaubt. Die gesetzlichen Bestimmungen für das Hissen von Flaggen und Fahnen, das Verbot von Werbung und verbotenen sowie anstößigen Symbolen sind einzuhalten.(34.4) Der Fahnenmast ist so zu erstellen, dass er bei Abgabe des Gartens ohne weiteren Aufwand wieder entfernt werden kann. Eine Entschädigung bei Pächterwechsel des Gartens erfolgt nicht.nach oben(35) Julen (Sitzstangen für Greifvögel)Es ist nur 1 Jule pro Garten erlaubt. Auf Gemeinschaftsflächen können weitere Julen errichtet werden. Es sind nur klassische Julen ohne Betonfundamente zulässig. Die maximale Masthöhe entspricht dem Abstand zu den Gartengrenzen. So ist auch der Mindestgrenzabstand der Jule zu den Gartengrenzen ihrer Höhe (über Erdboden) gleichzusetzen. nach oben(36) TotholzTotholz bietet Lebensraum und Unterschlupf für viele Tiere und besteht ausschließlich aus Baum- und Strauchschnitt. Totholz-Haufen sind erwünscht und ohne Erlaubnis bis zu einer Fläche von insgesamt 5 qm und einer Höhe von max. 1 m zulässig.Stehendes Totholz ist zulässig.Ein Abstand zur Gartengrenze von mindestens 0,50 m ist einzuhalten. nach oben(37 ) SonstigesSonstige baulichen Anlagen und sonstiges Gartenzubehör, von denen Bodenversiegelungen oder andere Beeinträchtigungen ausgehen, sind nicht gestattet Annotation schreibenFelder mit (*) sind Pflichtfelder Ihr Kommentar* Abbrechen Speichern Kommentieren

Kommentare

Sorry, da habe ich

Sorry, da habe ich versehentlich alles markiert.

Wenn die Vorstände für alles

Wenn die Vorstände für alles immer eine Zustimmung geben müssen, wie sollen sie das bewältigen? Klare Richtlinien mit das darf man und das darf man nicht wäre einen Entlastung für die Vorstände.

Warum darf alles nur bis zum

Warum darf alles nur bis zum 30.9 eines Jahres aufgestellt werden wenn der Oktober da noch genutzt werden kann. Auch die mehr Belastung des Vorstandes ist nicht verständlich. Man hat in der heutigen Zeit eh schon Probleme alles miteinander zu vereinbaren. Es wird immer schwieriger einen Vorstand zu bekommen.

Analog zu Spielhaus,

Analog zu Spielhaus, Spielturm und Badebecken sollte die Erlaubnis durch den Verein erforderlich sein. So kann die Einhaltung des Höhenmaßes und des Grenzabstands geklärt werden.

Gilt für Rutsche oder

Gilt für Rutsche oder Schaukel, Sandspielflächen und Trampolin:
Analog zu Spielhaus, Spielturm und Badebecken sollte die Erlaubnis durch den Verein erforderlich sein. So kann die Einhaltung des Höhenmaßes und des Grenzabstands geklärt werden.

Es ist nicht einsichtig,

Es ist nicht einsichtig, warum Rankgerüste, die ja im Zusammenhang mit dem Anbau von Nutz- und Zierpflanzen erforderlich sind, in ihrem Umfang begrenzt werden und dann auch noch einer Bauerlaubnis bedürfen. Analog zum Gartenteich, dessen Einrichtung „erwünscht“ ist, sollte auch der Anbau von Himbeeren, Spalierobst, rankenden Zierpflanzen u.v.m. gefördert werden.

Gewächshäuser dienen der

Gewächshäuser dienen der gärtnerischen Nutzung. Die Bauerlaubnis durch den Verein sollte deswegen hinreichend sein.

Bisher waren

Bisher waren Foliengewächshäuser bis zu einer Größe von 10 m2 genehmigungsfähig. Da Gewächshäuser - egal ob in fester Bauweise oder als Foliengewächshaus - der gärtnerischen Nutzung dienen, sollte insgesamt eine Fläche von 10 m2 gestattet werden.

Die Begrifflichkeiten soll

Die Begrifflichkeiten soll geklärt werden: Ist ein Gewächshaustunnel jetzt ein Gewächshaus? Wie sind Tomatenschutzdächer einzuordnen (als temporäre Pflanzenschutzdächer oder doch als Gewächshäuser)?

Hochbeete sind eine sinnvolle

Hochbeete sind eine sinnvolle und anerkannte kleingärtnische Kultivierungsform. Es ist nicht einzusehen, dass Hochbeete bei Pächterwechsel aus dem Garten entfernt werden müssen, falls die/der Nachpächter*in dies wünscht.

zu Kies- und Schotterbeete:

zu Kies- und Schotterbeete: Volle Zustimmung

zu 28.2:

zu 28.2: Formulierungsvorschlag: „Einfache Pavillons im Sinne dieser Bestimmung sind Pavillons, die mit einem einfachen zusammen-gesteckten Rohrgestell versehen oder faltbar sind und mit Seilen abgespannt gesichert werden. Pavillons, die über ein festes Stahl- oder Holzgestell verfügen, und ganzjährig im Garten verbleiben, fallen unter die genehmigungspflichtige Errichtung eines überdachten Freisitzes (siehe § 7(4).“

zu 28.4: Es sollte

zu 28.4: Es sollte ausgeschlossen werden dass Partyzelte und einfache Pavillons im Sinne dieser Bestimmung eine befestigte Bodenfläche haben.

zu 31: „Antennen“ sollte

zu 31: „Antennen“ sollte durch „Außenantennen“ ersetzt werden. Innenantennen in der Laube stören nicht das Gesamtbild der Kleingartenanlage und ermöglichen den Anschluss eines Rundfunkempfängers. Das Vorhandensein einer solchen Möglichkeit macht die Laube mit Sicherheit nicht zu einem Gebäude, das zur dauerhaften Unterkunft geeignet ist.

zu 33: Hier ist eine

zu 33: Hier ist eine Präzisierung erforderlich: Sind damit auch Solarnachtleuchten gemeint, die zur Wegesicherung bzw. als Einbruchschutz dienen können. Wenn damit Leuchtketten gemeint sein sollten: Nicht jeder muss sie schön finden, aber kann man den Pächter*innen bei aller Reglementierung nicht einen begrenzten individuellen Gestaltungsraum lassen?

zu 34: Die Gartenordnung hat

zu 34: Die Gartenordnung hat inzwischen eine Regelungsdichte erreicht, die einen fast erschrecken lässt. Kann mit einem Verzicht auf eine Reglementierung von Fahnen/Fahnenmaster nicht den Pächter*innen eine kleine Möglichkeit individueller Gestaltung gelassen werden? Was sind wir für Rheinländer?