Wohnen

Mindestgehwegbreite 1,50 Meter

Frau Reker sprach konkret eine Mindestbreite von 1,50m für Bürgersteige an. Dabei nennt die geltende FGSV Richtlinie RASt eine Mindestbreite von 2,50: "Das Grundmaß für den „Verkehrsraum“ des Fußverkehrs ist auf den Begegnungsfall bzw. das Nebeneinandergehen von zwei Personen ausgerichtet und beträgt daher 1,80 Meter. Es ist um je einen seitlichen Sicherheitsraum von 0,50 Metern Abstand zu einer Fahrbahn oder einem Längs-Parkstreifen und 0,20 Meter Abstand zu einer Einfriedung oder einem Gebäude zu ergänzen. Dadurch ergibt sich ein „lichter Raum“ bzw. als „Regelbreite“ die absolute Mindestbreite für Seitenraum-Gehwege von 2,50 Metern (RASt, 6.1.6.1, vgl. 4.7)." Warum erkennt die Stadtverwaltung dieses annerkannte Regelwerk nicht an?
Auf welche alternative Grundlage stützt die Verwaltung den Wert von 1,50 Metern?

Aufgrund der tatsächlichen räumlichen Gegebenheiten im Stadtgebiet und unter Abwägung der widerstreitenden Interessen hat die Verwaltung in der maßgeblichen Dienst- und Geschäftsanweisung eine Restgehwegbreite von 1,20 m als Richtwert festgestellt. Ungeachtet dessen sind die Außendienstkräfte in jedem Einzelfall unter Beachtung des Opportunitätsprinzips und des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit verpflichtet, die jeweilige Gefährdung zu beurteilen und die im Einzelfall erforderlichen Maßnahmen aufgrund der tatsächlichen Situation zu ergreifen. In diesem Abwägungsprozess kann bzw. muss dann auch im Einzelfall eine geringere Restgehwegbreite toleriert werden.