Antwort 7772 auf Frage 6963

Frage: 
7. Frage: Gibt es mögliche Konflikte, die bei der weiteren Planung beachtet und möglichst ausgeräumt werden sollten?
Antworten: 

Ja (Bitte benennen Sie die möglichen Konflikte und welche Lösungen Ihnen hier vorschweben.)

Konflikte sind mit den Eigentümern der zu entwickelnden Grundstücke angelegt. Das Planungsinstrument des städtebaulichen Sanierungsgebiets ermöglicht es dem Träger der Bauleitplanung eigentlich, seine Planung gegenüber den Eigentümern durchzusetzen und Wertsteigerungen abzuschöpfen. Für ihrem ersten Versuch von 2013 hat sich die Stadt Köln eine höchstrichterliche Klatsche abgeholt: https://www.stadt-koeln.de/politik-und-verwaltung/presse/mitteilungen/19261/index.html?fbclid=IwAR1hfNEGLoGctOPZ03el8pw9c4Hys5KWr4tWriSq5921dF83lAQyULX_Kr0 Was hat Sie davon abgehalten, nach dem OVG-Urteil eine rechtmäßige Sanierungssatzung mit Kosten- und Finanzierungsübersicht zu beschließen? Was hat uns die Revision zum BVerwG gekostet - außer zweieinhalb Jahren Zeitverlust für dieses dringend nötige Innenentwicklungsprojekt? Was soll jetzt die Vorkaufsrechtssatzung; wollen Sie warten, bis alle betroffenen Eigentümer verkaufen und wollen Sie dann das gesamte Sanierungsgebiet zum Marktpreis selbst erwerben? Von welchem Geld? Wie viele grüne Wiesen wollen Sie in der Zwischenzeit in städtebaulich nicht integrierte Neubaugebiete verwandeln? Fast zehn Jahre nach der missratenen Sanierungssatzung muss eine neue her, sonst ist die Parkstadt Süd eine Totgeburt! ____________________________________________________________________________________________ Antwort der Verwaltung: Zum Thema Sanierungsrecht im Bereich Parkstadt-Süd: In den Urteilen des OVG Münster sowie des Bundesverwaltungsgerichts 2018 wurde die Zielsetzung der Sanierungssatzung – die Vollendung des Inneren Grüngürtels – inhaltlich grundsätzlich bestätigt, lediglich formale Fehler führte zum Verlust der Sanierungssatzung. Bis zum Zeitpunkt des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts 2018 galt die Sanierungssatzung aufgrund des Revisionsverfahrens weiter an und die Ziele der Sanierungssatzung konnten in dieser Zeit weiter verfolgt werden, unter anderem der Erwerb der Grundstücke und die Planung und Errichtung der Verlängerung des Grüngürtels. Die Stadt Köln konnte mit der Sanierungssatzung und mit ihrer steuernden Wirkung während der Rechtskraft wichtige Entwicklungsschritte einleiten. Besonderes Vorkaufsrecht: Zum Zeitpunkt des Satzungsverlustes hat man entschieden, dass als Steuerungsinstrument lediglich das Besondere Vorkaufsrecht gemäß § 25 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Baugesetzbuch (BauGB) als förmliches Instrument ausreichend ist, um die Sicherung einer geordneten städtebauliche Entwicklung zu gewährleisten, da sich lediglich noch einzelne Grundstücke in privatem Eigentum befanden. (sehe hierzu die Übersichtskarte über die Eigentumsverhältnisse zum Beschluss über den Erlass der Vorkaufsrechtssatzung unter https://buergerinfo.stadt-koeln.de/getfile.asp?id=659324&type=do ). Die Ausweisung eines neuen förmlichen Sanierungsgebietes wurde zu diesem späten Zeitpunkt nicht mehr als notwendig und zielführend angesehen. Das Ziel für den Bereich der Parkstadt Süd der Vollendung des Inneren Grüngürtels bis an den Rhein und die Entwicklung eines urbanen Stadtquartiers wird seitdem weiterhin Schritt für Schritt umgesetzt.