Wir brauchen eine Lösung. In der gesamten Gartenanlage gibt es keine Toiletten. Die Stadt Köln sollte Toiletten einrichten, damit die Pächter*innen nicht verzweifelt komische Lösungen erfinden. Denn: Was muss, das muss.
. Die Einrichtung von Wasserspülungen, Duschen, Küchenspülen und anderen Einrichtungen, deren Betrieb eine Wasserver- und -entsorgung erfordert, ist untersagt. Zulässig ist nur die Nutzung von Einzelzapfstellen im Garten. In diesem Zusammenhang entstehendes, unbelastetes Abwasser (z. B. Wasch- oder Gemüseputzwasser) ist zu sammeln und als Gießwasser oder über den Kompost zu entsorgen.(3) Vor dem 01.01.1991 errichtete Wasserver- und -entsorgungseinrichtungen innerhalb der Aufbauten in den Gärten sowie Schmutzwassersammelgruben können bis zur Beendigung des laufenden Pachtverhältnisses, aber längstens bis zum 31.12.2024, verbleiben. Voraussetzung für den befristeten Verbleib der Gruben ist deren baulich einwandfreier Zustand und die regelmäßige bedarfsgerechte bzw. mindestens einmal jährliche Entleerung durch eine zugelassene Fachfirma. Hierbei sind die Vorgaben und Anforderungen der Schmutzwassersatzung der Stadt Köln in ihrer jeweils gültigen Fassung zu beachten. Entsprechende Nachweise, wie z.B. Gutachten, sind auf Nachfrage der Unteren Wasserbehörde auf Kosten des/der Kleingärtners*in zu erbringen und vorzulegen.Bei sämtlichen Wasserversorgungseinrichtungen innerhalb der Aufbauten sowie Schmutzwassersammelgruben, die nach dem 01.01.1991 errichtet worden sind, besteht kein Bestandsschutz. Diese Einrichtungen sind von dem/der Kleingärtner*in auf eigene Kosten umgehend zu entfernen. Ein erforderlicher Rückbau hat fachgerecht zu erfolgen.(4) Chemische Toiletten (Campingtoiletten) sind zulässig. Der/die Kleingärtner*in ist für die sachgerechte Entsorgung verantwortlich.(5) Generell zulässig (mit Ausnahme in der Kleingartenanlage Im Merheimer Felde, da Auflage des Wasserwerkbetreibers) für den Einsatz im Kleingarten sind biologische Komposttoiletten. Die Entsorgung derartiger Toilettensysteme ist über eine separate Kompostierung mit einer möglichst zweijährigen Verrottungsdauer durchzuführen. Der fertige Kompost soll vorzugsweise im Bereich der Zier- und Baumbeete (auch Obstgehölze) eingesetzt werden. Annotation schreibenFelder mit (*) sind Pflichtfelder Ihr Kommentar* Abbrechen Speichern Kommentieren
Kommentare
am 02. Apr. 2022
um 16:05 Uhr
Wie realitätsfern und
Wie realitätsfern und blauäugig möchte man sein, um zu glauben, dass Wasser- und Umweltschutz durch diese Anordnungen verbessert oder gewährleistet werden?
Wenn ich täglich die illegale Müll- und Abfallentsorgung, die schadstoffbelasteten Eternitdächer, Farbreste e.t.c. an den Randstreifen der Zuwegung sowie innerhalb und außerhalb der Kleingartenanlagen sehe, möchte ich mir nicht vorstellen, wie Anlagen und Umgebung nach Schließung der Abwassergruben aussehen (und stinken). Nacht- und Nebelentsorgung der Fäkalien werden anstelle der bisherigen Praxis der jährlichen Grubenentleerung drastisch zunehmen. Unserer Umwelt wird ein "Bärendienst" erwiesen. Wer möchte nachts kontrollieren?!
So lange die Stadt als Grundeigentümer und Verpächter keine adäquaten Entsorgungsmöglichkeiten in den Gartenanlagen geschaffen hat, sollte die bisherige und jahrzehnte lang geduldete Praxis des regelmäßigen Abpumpens nicht vorschnell untersagt werden.
Wurde je der Nachweis erbracht, dass durch die Kleingartenanlagen unser Trinkwasser potentiell stärker belastet wird als durch andere, unvermeidbare und akzeptierte Einflüsse des täglichen Lebens?
Bezgl. der Einschränkung des Bestandsschutzes für Gruben, die vor 1991 errichtet wurden, möchte ich auch auf den inakzeptablen sozialen Aspekt hinweisen. Pächter, die unter diesen Passus fallen, sind inzwischen größtenteils im Rentenalter, häufig einhergehend mit deutlich geringerem mtl. Einkommen, dafür oft mit gesundheitlichen Beeinträchtigungen.
Die geforderte bauliche Änderung können viele weder finanziell, noch körperlich leisten. Sollen sie deshalb nach Jahrzehnten ihren Garten, einen Teil ihres Lebens, aufgeben?
Will man nun das "Kind mit dem Bade ausschütten"? Ich frage mich, welche tatsächlichen Beweggründe, die m.E. rein gar nichts mit dem Kleingartenwesen zu tun haben, Anlass für die Novellierung sind.