genügt es hierfür, wenn die Gewinnung von Gartenbauerzeugnissen, insbesondere Obst und Genüsse, für den Eigenbedarf den Charakter der Gartennutzung maßgeblich mitprägt.
Dabei ist es nicht zu beanstanden, wenn der rechnerische überwiegende Teil der Fläche zur Erholung dient und entsprechend bepflanzt ist, solange bei wertender Betrachtung der Anbau von Gartenerzeugnissen zur Selbstversorgung den Charakter des Gartens maßgeblich mitbestimmt. In der Regel werden diese Voraussetzungen vorliegen, wenn wenigsten ein Drittel der Fläche zum Anbau von Gartenerzeugnissen für den Eigenbedarf genutzt wird. Quelle: Landgericht Köln, Urteil vom
12.03.2020 – 1S 63/29, Seite 3
(BGH, Urteil vom 17.06.2004, III ZR 281/03)

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