(1) Der Kleingarten unterliegt ausschließlich der kleingärtnerischen Nutzung. Diese ist nur dann gegeben, wenn
- die Bewirtschaftung des Kleingartens zur Eigenversorgung der Familie durch eigene Arbeit geschieht und
- der Kleingarten dem/der Kleingärtner*in und seiner/ihrer Familie zur Erholung dient.
(2) Die Nutzung des Kleingartens oder der Laube zu Wohn- oder gewerblichen Zwecken ist verboten. Der Anbau einseitiger Kulturen sowie die ausschließliche Nutzung als Ziergarten sind nicht zulässig.
(3) Die Belange des Umweltschutzes, des Naturschutzes und der Landschaftspflege sind bei der Nutzung und Bewirtschaftung des Kleingartens zu berücksichtigen.
(4) Eine Überlassung des Gartens oder Teilen davon (insbesondere Gartenlauben) an Dritte ist nicht zulässig. Der/die Kleingärtner*in ist jedoch befugt, den Garten vorübergehend (zum Beispiel während des Urlaubs oder bei Krankenhausaufenthalt) unentgeltlich Dritten zur Pflege zu überlassen.
(5) Bei der Bewirtschaftung des Kleingartens ist vor allem die kleingärtnerische Nutzung sicherzustellen. Im Sinne des Bundeskleingartengesetzes ist dies gegeben, wenn:
- mehr als ein Drittel der Gartenfläche für den Anbau von Obst, anderen Früchten und Gemüse verwendet werden. Permakulturen, Hügel- und Hochbeetkulturen, sowie Mischkulturen sind der Anbaufläche zuzuordnen.
- wasserundurchlässige Flächen für Laube, Aufbauten, Terrassen und Wege nur bis zu einer Gesamtgröße von maximal 50 qm angelegt werden.
- die Restfläche als Zier- oder Naturgarten, Rasen- oder Wiesenfläche bepflanzt oder genutzt wird.
(6) Das ständige Bewohnen der Lauben ist, abgesehen von gelegentlichen Übernachtungen, verboten.
(7) Kleingärten sollen mit natürlichen Materialien gestaltet und biologisch bewirtschaftet werden.
Die Verwendung chemischer Pflanzenbehandlungsmittel (Pestizide), insbesondere Herbizide (Unkrautbekämpfungsmittel), Fungizide (Pilzbekämpfungsmittel), Insektizide (Insektenbekämpfungsmittel) und Rodentiziden (Gifte gegen Ratten, Mäuse und so weiter) sind verboten. Zur Bekämpfung von unerwünschten Kleinsäugern (zum Beispiel Wühlmaus, Ratten) sind ausschließlich Lebendfallen zu verwenden, damit ökologisch wertvolle und geschützte Kleinsäuger (Mauswiesel, Gartenschläfer, Zwergmaus und so weiter) nicht getötet werden. Akustische Bekämpfungsgeräte sind verboten.
Die Verwendung von Mineraldüngern ist verboten. Die Bodenfruchtbarkeit ist über die Verwendung von organischen Düngern und Kompost zu sichern. Die Verwendung von Torf und torfhaltigen Substraten ist verboten.
Dem Artenschutz dienende Bepflanzung und Einrichtungen (insektenfördernde Blütenpflanzen, –hecken und –bäume, Nisthilfen) sind für jeden Garten anzulegen. Die Auswahl von widerstandsfähigen und standortgerechten Pflanzen sowie das Anpflanzen von Vogelschutz und Bienennährgehölzen ist zu fördern. Weitere Informationen siehe Anlage Nr. 1, Vogelschutz- und Bienennährgehölze.
Der Einbau von Folien, Vliesen oder Geotextilien in den Boden ist – außer bei einem Folienteich – verboten. Vorhandene Folien, Vliese, Geotextilien etc. im Boden sind zu entfernen.
Ebenso ist die Anlage sogenannter Schottergärten verboten. Ein Schottergarten ist eine großflächig mit Steinen oder Kies bedeckte Gartenfläche, in welcher die Steine oder der Kies das hauptsächliche Gestaltungsmittel sind. Pflanzen kommen nicht oder nur in geringer Zahl vor, wenn, dann oft durch strengen Formschnitt künstlich gestaltet.
Über die Förderung der ökologisch wertvollen Gestaltung der Einzelgärten hinaus ist jeder Verein aufgefordert, einen Insekten-, Kleinsäuger- und Vogelschutzgarten im Gemeinschaftsgrün einzurichten.
Annotation vom 03.04.2022 - 18:28
von Gast am 03.04.2022
Sehr gute und wichtige Neuerung, denn torfhaltige Substrate sind Klimakiller (durch die Zerstörung von Mooren, die CO2 speichern). Bitte hierzu auch im Anhang noch eine Erläuterung aufnehmen.
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