Planungsidee Verkehrsberuhigter Geschäftsbereich
- Die zulässige Höchstgeschwindigkeit wird auf 20 km/h reduziert.
- Der Radverkehr erhält keine eigene Führung und teilt sich mit dem KfzVerkehr die Fahrbahn.
- Aufgrund der reduzierten Höchstgeschwindigkeit werden keine Querungshilfen für den Fußverkehr angeordnet, so dass auf gesamter Straßenlänge gequert werden kann. An geeigneten Stellen sind gesicherte Querungsmöglichkeiten für Menschen mit einer Behinderung vorzusehen.
- Da auf der Neusser Straße weiterhin Linienbusse verkehren, kann die sonst übliche „Rechtsvor-Links-Vorfahrtregelung“ nicht realisiert werden. Daher behält sie ihren Vorrang gegenüber den angrenzenden Straßen.
Voraussetzung für diese Lösung ist die Abstufung der Bundesstraße zu einer Gemeindestraße, damit der Streckenzug seine überörtliche Bedeutung verliert.
Ein Blick in die Straßenverkehrsordnung
Die Einrichtung eines verkehrsberuhigten Geschäftsbereichs wird empfohlen für Straßenzüge, die ein hohes Fußverkehrsaufkommen kennzeichnet und gleichzeitig eine wichtige Funktion für den Fahrzeugverkehr haben. Fahrbahn und Nebenanlage sind baulich voneinander getrennt. Er lässt sich rechtlich zwischen der Tempo-30-Zone und dem verkehrsberuhigten Bereich (Spielstraße) einordnen, so dass folgende Grundsätze gelten:
- Die zulässige Höchstgeschwindigkeit liegt regelmäßig bei 20 km/h und wird mit einer Zonenbeschilderung angeordnet.
- Es gilt die Grundregel „Rechtsvor-Links“. Hiervon kann jedoch in Ausnahmefällen abgewichen werden, wenn beispielsweise Linienbusse zu berücksichtigen sind.
- Der Radverkehr wird gemeinsam mit dem KfzVerkehr auf der Fahrbahn geführt.
- Fußgängerüberwege (Zebrastreifen) werden in der Regel als entbehrlich angesehen, da sie nur angelegt werden sollen, um Fußgängerquerungen zu bündeln und wenn aufgrund des hohen Verkehrsaufkommens und hoher Fahrgeschwindigkeiten ein sicheres Überqueren der Straße anders nicht möglich ist.
Geschwindigkeitsbeschränkte Zonen wie der verkehrsberuhigte Geschäftsbereich kommen nur dort in Betracht, wo der Durchgangsverkehr von geringer Bedeutung ist. Daher ist Voraussetzung für dessen Einrichtung, dass die Neusser Straße von einer Bundesstraße zu einer Gemeindestraße abgestuft wird.