Information und Bildung

Friedhofsordnung bereits außer Kraft?

Sehr geehrtes Moderationsteam,
es existieren 2 Anfragen meinerseits in diesem Forum, die bislang unbeantwortet blieben - daher bitte ich um (evtl. nochmalige ?) Weiterleitung an die Damen und Herren der Friedhofsverwaltung. Herzlichen Dank!
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Es gab keinen Fall einer Einkommensteuererklärung, die auf einem Bierdeckel abgegeben wurde, nur weil F. Merz sich vor vielen Jahren der Entwicklung eines vereinfachten Steuerkonzeptes gewidmet hat...

Ähnlich verhält es sich bei der Friedhofssatzung: Ihre "Ideenschmiede für die Zukunft" gibt keinerlei Veranlassung, die derzeitige Ordnung schon außer Kraft zu setzen, denn das käme juristisch gesehen, einer Rechtsbeugung gleich.

Daher erlaube ich mir, nochmals an folgende meiner Fragen zu erinnern (kurz zusammengefasst)

* Fahrradfahrer, die 10 kmh überschreiten, begehen eine Ordnungswidrigkeit. Durchgangsverkehr für Fahrräder ist gar nicht vorgesehen,

* E-Roller darf man auf Kölner Friedhöfen NICHT fahren!

Können Sie uns die Mitteilungen, die wir von div. Ratspolitikern in dieser Form erhielten, bestätigen oder haben Sie eine andere Sicht auf die Dinge?

Recht schönen Dank
MFG

Kommentare

uuups - fast vergessen....

... und sportliche Aktivitäten, mit oder ohne Sportgeräte , sind nach derzeitiger Satzung ebenfalls untersagt - korrekt?

Liebe Frieda,

die Friedhofsordnung ist nicht außer Kraft gesetzt.
Ihre Fragen haben wir zwischenzeitlich beantwortet.

Mit freundlichen Grüßen
Moderation Bahr

Liebe Teilnehmende,

Liebe Teilnehmende,

die hier gestellten Fragen wurden bereits an anderer Stelle im Forum beantwortet. Die zuständige Friedhofsverwaltung hat sich folgendermaßen dazu geäußert:

„Gemäß § 6 Absatz 2 Buchstabe c der Friedhofssatzung der Stadt Köln ist es nicht gestattet, die Friedhofswege mit Fahrzeugen aller Art – hierzu gehören auch die E-Roller – zu befahren. Ausgenommen von dieser Regelung sind neben Rollstühlen und Kinderwagen eben auch Fahrräder, die jedoch nur in Schrittgeschwindigkeit bewegt werden dürfen. Gemäß § 6 Absatz Absatz 2 Buchstabe i sind in der Tat sportliche Aktivitäten mit oder ohne Sportgeräte verboten.“

Freundliche Grüße
Moderation Jöns