Ist so juristisch überhaupt nicht haltbar und auch völlig sinnfrei. In Anlagen mit Gärten von jeweils 150 qm Gesamtgröße, ist ein Drittel der gesamten Anlage bebaut. In Anlagen mit größeren Gärten 400-500 qm sind es dagegen nur 10%. Welchen Sinn soll das genau haben? Das muss in Abhängigkeit zum Grundstück gesetzt werden. Außerdem fehlt hier der Bestandsschutz oder sollen jetzt alle zurückbauen, was sie mal käuflich erworben haben? Hat man dann Schadenersatzansprüche an den Verein oder an die Stadt zu stellen? Es entsteht ja ein doppelter finanzieller Schaden. Einmal beim Kauf und einmal die Kosten für den Rück- oder gar Neubau.
von Gast am 22.03.2022
Ist so juristisch überhaupt nicht haltbar und auch völlig sinnfrei. In Anlagen mit Gärten von jeweils 150 qm Gesamtgröße, ist ein Drittel der gesamten Anlage bebaut. In Anlagen mit größeren Gärten 400-500 qm sind es dagegen nur 10%. Welchen Sinn soll das genau haben? Das muss in Abhängigkeit zum Grundstück gesetzt werden. Außerdem fehlt hier der Bestandsschutz oder sollen jetzt alle zurückbauen, was sie mal käuflich erworben haben? Hat man dann Schadenersatzansprüche an den Verein oder an die Stadt zu stellen? Es entsteht ja ein doppelter finanzieller Schaden. Einmal beim Kauf und einmal die Kosten für den Rück- oder gar Neubau.