Bitte nicht ändern.
(2) Die Nutzung des Kleingartens oder der Laube zu Wohn- oder gewerblichen Zwecken ist verboten. Der Anbau einseitiger Kulturen sowie die ausschließliche Nutzung als Ziergarten sind nicht zulässig.
Bitte nicht ändern.
(2) Die Nutzung des Kleingartens oder der Laube zu Wohn- oder gewerblichen Zwecken ist verboten. Der Anbau einseitiger Kulturen sowie die ausschließliche Nutzung als Ziergarten sind nicht zulässig.
Kommentare
am 02. Apr. 2022
um 19:43 Uhr
In der heutigen Zeit sollte
In der heutigen Zeit sollte das der Pächter entscheiden dürfen, Zier- oder Nutzgarten, oder beides. Das würde sehr viel Spannungen aus den Kleingartenbeziehungen nehmen. Ein Ziergarten kann sehr zur Erholung dienen und ökologisch wertvoll sein. Ich sehe heute keinen Sinn mehr in dieser Vorgabe.