Nur
genügt es hierfür, wenn die Gewinnung von Gartenbauerzeugnissen, insbesondere Obst und Genüsse, für den Eigenbedarf den Charakter der Gartennutzung maßgeblich mitprägt.
Dabei ist es nicht zu beanstanden, wenn der rechnerische überwiegende Teil der Fläche zur Erholung dient und entsprechend bepflanzt ist, solange bei wertender Betrachtung der Anbau von Gartenerzeugnissen zur Selbstversorgung den Charakter des Gartens maßgeblich mitbestimmt. In der Regel werden diese Voraussetzungen vorliegen, wenn wenigsten ein Drittel der Fläche zum Anbau von Gartenerzeugnissen für den Eigenbedarf genutzt wird Quelle: Landgericht Köln, Urteil vom
12.03.2020 – 1S 63/29, Seite 3
(BGH, Urteil vom 17.06.2004, III ZR 281/03)
wenn:
Kommentare
am 18. Mär. 2022
um 09:03 Uhr
Korrektur: "Nur" weg.
Korrektur: "Nur" weg.
am 20. Mär. 2022
um 08:34 Uhr
Davon abgesehen, dass die
Davon abgesehen, dass die Wasseraufnahmefähigkeit der verfilzten Rasenflächen und der teils ungepflegten Bodenstruktur in Kleingärten kaum der Rede wert ist, summiert sich die zulässige Versiegelung von 50 qm pro Garten bei 11.784 Kleingärten in Köln auf 589.200 qm. Das sind fast 60 Hektar. In der Praxis ist es deutlich mehr. Angesichts der zu erwartenden Zunahme von Starkregenereignissen sollte über die Zahl nochmal nachgedacht werden.