„Ebenso dürfte die Einräumung einer Mitbenutzung zu rechtes für zum Haushalt des Pächters zählende Personen vom Pachtvertrag nicht wirksam (§ 138 BGB) untersagt werden können. Desgleichen müssen Alte und Behinderte die Möglichkeit haben, dies bei der Bewirtschaftung des Gartens durch Dritte helfen zu lassen dafür muss es ihnen notfalls ausgestattet sein, ihren Helfern ein Mitbenutzungsrecht einzuräumen.“ Zitat in Stang, Bundeskleingartengesetz. Kommentar § 9 Ordentliche Kündigung
Seite 79, Rn 7

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Korrektur: statt Seite 79,

Korrektur: statt Seite 79, Seite 165