„Nach der EU-Verordnung muss Deutschland für weit verbreitete invasive Arten der Unionsliste geeignete Managementmaßnahmen festlegen“. Die Lorbeerkirsche ist in dieser Liste aber nicht enthalten.
Die Lorbeerkirsche ist lediglich beim BfN gelistet unter der Listenkategorie „potenziell invasive Arten“. „Diese Listenkategorie enthält jene gebietsfremden Arten, die als potenziell invasiv gelten, da für sie bislang nur begründete Annahmen bzw. Hinweise zur Invasivität vorliegen“. Darunter in der Liste Handlungsbedarf : „Die negativen Auswirkungen sind auf Grund ungenügenden Wissensstands derzeit nicht endgültig zu beurteilen“. Man sollte z.B. die Lorbeerkirsche erst dann verbieten, wenn man den ungenügenden Wissensstand beseitigt hat, also nicht jetzt.

Verboten ist die Anpflanzung von Pflanzen, die in der Unionsliste der BfN-Schwarze-Liste (Invasive Arten) (sowohl Warn-, Aktions- als auch Managementliste) und die Arten der Grauen-Liste (Potenziell invasive Arten) (sowohl Handlungs- als auch Beobachtungsliste) aufgelistet sind.