Diese Regelkung ist weitesgehend Willkürlich. Gartenvereine mit weniger als 35 Gärten wären somit nciht Genehmigungsfähig, gleich in welchem Landschaftskontext. Zudem liegt der Bearbeitendenden Stelle keine Informationen über die Anzahl an Bienenhaltungen im Umland des Vereins vor, so dass auch das Ziel einer Beschränkung der Bienenvölkeranzahl zum Zweck des Naturschutzes garnicht überprüft werden kann. Die bisherige Handhabe (4 Völker je Antrag) könnte beibahalten werden. Da die Bienenhaltung ohnehin nur mit schriftlichem Antrag möglich ist, ist eine festlegung in der Gartenordnung vermutlich gar nciht nötig sondern kann der EInzelfallentscheidung überlassen werden.
von Gast am 03.04.2022
Diese Regelkung ist weitesgehend Willkürlich. Gartenvereine mit weniger als 35 Gärten wären somit nciht Genehmigungsfähig, gleich in welchem Landschaftskontext. Zudem liegt der Bearbeitendenden Stelle keine Informationen über die Anzahl an Bienenhaltungen im Umland des Vereins vor, so dass auch das Ziel einer Beschränkung der Bienenvölkeranzahl zum Zweck des Naturschutzes garnicht überprüft werden kann. Die bisherige Handhabe (4 Völker je Antrag) könnte beibahalten werden. Da die Bienenhaltung ohnehin nur mit schriftlichem Antrag möglich ist, ist eine festlegung in der Gartenordnung vermutlich gar nciht nötig sondern kann der EInzelfallentscheidung überlassen werden.