Dieser Teil des Anh. ist nur Teilweise sinnvoll. Pflanzen der Liste Invasiver Arten von Unionsweitem belang " (Unionsliste) dürfen nach gängigem Recht bereits jetzt schon nciht mehr ohne Sondergenemigung angepflanzt und gehalten werden. Sie hier zu erwähnen ist richtig und notwendig! Die Listen des bfn haben keinen rechtlichen belang. Die schwarze Liste beinhaltet Pflanzen die grundlegend problematisch sein könnten (z.B. Lorbeerkirsche und kanadische Goldrute). Ein Verbot im Rahmen der Gartenordnung könnte im Einzelfall sinnvoll sein, seine Durchsetzung ist aber vermutlich kompliziert, da die Gartenfachberater:innen und Pächter:innen in der Lage sein müssen diese Pflanzen zu erkennen und ggf. zu entfernen (auch im Falle von wilder Ansiedlung aus anderen Gärten). Die "graue Liste" enthält Neophytenarten für die eine Invasivität angenommen werden kann. Anders als bei der schwarzen Liste ist dieser Zusammenhang mit einer schädigung heimischer Arten aber bisher unbelegt. Die "graue Liste" enthält auch einige gängige Gartenpflanzen (z.B. Herbstaster). Eine stringente Anwendung würde die verfügbare Strauch und Staudenvielfalt erheblich einschränken und gleichzeitig ein Durchsetzungsproblem (siehe Oben) erzeugen. Sinnvoller wäre es, auf das Verbot von Pflanzen der Unionsliste hinzuweisen und von den Arten der schwarzen und grauen Liste innerhalb der Gartenordnung stark abzuraten. Entsprechend geschulte Gartenfachberater:innen könnten hierzu Empfehlungen geben.

Verboten ist die Anpflanzung von Pflanzen, die in der Unionsliste der BfN-Schwarze-Liste (Invasive Arten) (sowohl Warn-, Aktions- als auch Managementliste) und die Arten der Grauen-Liste (Potenziell invasive Arten) (sowohl Handlungs- als auch Beobachtungsliste) aufgelistet sind.